Aufraggeber müssen die eingehenden Angebote nicht bis ins letzte denkbare Detail prüfen. (OLG Düsseldorf vom 5. Juli 2012 – AZ VII-Verg 13/12)
Im Vergabeverfahren müssen Auftraggeber zwar stets die Grundsätze der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit wahren. Das öffentliche Interesse an einer zügigen Beschaffung ist jedoch ebenfalls zu beachten. Zudem verfügen Auftraggeber nur über begrenzte Ressourcen und administrative Möglichkeiten. Ein zeitnaher Abschluss des Vergabeverfahrens liegt auch im Interesse der Bieter.
Im konkreten Fall klärte der Auftraggeber in mehreren Aufklärungs- und Verhandlungsgesprächen die technischen Details eines komplexen Angebots auf. Die Forderung eines Bieters, das Angebot des Konkurrenten mittels Sachverständigengutachten prüfen zu lassen, geht nach Auffassung des Gerichts jedoch zu weit. Anderenfalls würde das Vergabeverfahren unzumutbar verzögert.
Ute Jasper / Jens Biemann