Gewichtungen beachten

Das OLG Düsseldorf hat eine Wertungsmatrix mit den Kriterien Preis 95 Prozent und Terminplanung 5 Prozent für unzulässig erklärt. (OLG Düsseldorf vom 27. November 2013 – AZ VII-Verg 20/13)

Wenn der Zuschlag auf das wirtschaftlichste – und nicht allein das preislich günstigste – Angebot erteilt werden soll, dürfen andere Wertungskriterien als der Preis nicht auf ein unbedeutendes Maß herabgestuft werden.
Wird der Preis mit 95 Prozent gewichtet, haben andere Zuschlagskriterien nur eine Alibifunktion und sind faktisch wertlos. Solche Wertungskriterien, die nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, sind unzulässig.

Das OLG Düsseldorf schiebt so der Taktik einiger öffentlicher Auftraggeber einen Riegel vor: Will ein öffentlicher Auftraggeber Nebenangebote zulassen, darf er nicht allein den Preis als einziges Wertungskriterium vorsehen. Dies hat dazu geführt, dass öffentliche Auftraggeber weitere Kriterien festgelegt haben, die dann aber so gering gewichtet wurden, dass sie praktisch keinen Einfluss auf die Wertung hatten. Dies ist künftig nicht mehr zulässig.

Wenn im Einzelfall eine derartige Quotelung erforderlich ist, sollte im Vergabevermerk deutlich gemacht werden, warum die Qualitätsveränderung, die gewertet werden soll, keine größere wirtschaftliche Relevanz hat als der ihr zugemessene Wertungsanteil.

Ute Jasper / Jens Biemann