Für die Nutzung von Erneuerbare-Energien-Anlagen kommt gegebenenfalls eine Enteignung nach dem Energiewirtschaftsgesetz infrage. (OLG Thüringen vom 30. Dezember 2013 – AZ BI U 299/12)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien können für die Kabelverlegung zum Netzverknüpfungspunkt einen Anspruch auf Enteignung gemäß Paragraf 45 Abs. 1 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geltend machen. Im konkreten Fall ordnete das Gericht die teilweise Enteignung einer Gemeinde an. Sie hatte eine Nutzung ihrer Liegenschaften durch Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten abgelehnt.
Hinsichtlich der Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs hat das Gericht der Energieaufsichtsbehörde einen weiten Beurteilungsspielraum zugestanden und zu erkennen gegeben, dass an der den energiewirtschaftlichen Bedarf rechtfertigenden Versorgungslücke schon deshalb kein wirklicher Zweifel bestehen könne, weil die Endlichkeit fossiler Rohstoffe allgemein bekannt sei.
Eine Enteignung zugunsten des benötigten Zugangs lehnte das Gericht jedoch ab, da dies nicht erforderlich sei. Der gelegentliche Anliegergebrauch zu Wartung, Kontrolle und der etwaigen Reparatur einzelner Anlagenteile sei eine so geringfügige Belastung des Eigentumsrechts der Gemeinde, dass diese die Wegenutzung nach Treu und Glauben zu dulden habe.
Das Gericht hat die Rechte von potenziellen Anlagenbetreibern gegenüber Gemeinden und sonstigen Grundstückseigentümern deutlich gestärkt. Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
Dana Kupke / Manuela Herms