Verkehrsunternehmen, die mit Erstattungsleistungen für Ausbildungsverkehre kalkulieren, erbringen eine Leistung nicht eigenwirtschaftlich. Eine Direktvergabe scheidet aus. (VG Gießen vom 8. Dezember 2015 – AZ 6 K 2012/14)
Nach Paragraf 8 Abs. 4 Seite 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) genießen eigenwirtschaftlich erbrachte Verkehre Vorrang gegenüber gemeinwirtschaftlich zu erteilenden Genehmigungen. Das VG Gießen stellt klar, dass eine Eigenwirtschaftlichkeit nur dann gegeben ist, wenn das Verkehrsunternehmen seinen Bedarf nicht mit Ausgleichsleistungen oder sonstigen Zuschüssen der Genehmigungsbehörde deckt.
Bei Ausgleichszahlungen für die Förderungen von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach Paragraf 45a PBefG handelt es sich um Erstattungsleistungen. Gleiches gilt für Erstattungsleistungen nach Sozialgesetzbuch (SGB) IX und dem Ausgleich für Sozialtickets.
Ute Jasper / Reinhard Böhle
Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei