Die Beleuchtung 2.0 richtig planen

Bei der Entwicklung des kommunalen Infrastrukturbestandteils Straßen­beleuchtung sollte nichts dem Zufall überlassen werden. Das Auslaufen des Beleuchtungsvertrages bietet einen guten Anlass, ein Konzept zu entwickeln, das den rechtlichen und technischen Anforderungen gerecht wird.

Auf die Straßenbeleuchtung einer Kommune entfallen durchschnittlich 30 bis 50 Prozent ihrer jährlichen Stromkosten. Auch das in der Beleuchtungsanlage gebundene Anlagevermögen (Leuchtstellen, Straßenbeleuchtungsnetz) stellt einen nicht unerheblichen Wert dar. Meist ist ein auslaufender Straßenbeleuchtungsvertrag Anlass für das Rathaus, sich mit der Straßenbeleuchtung näher auseinanderzusetzen.

Vor der Formulierung eines Neuvertrages oder gar der Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses gilt es, zunächst eine Bestandsaufnahme der Anlagen vorzunehmen. Hilfreich ist, wenn der bisherige Dienstleister über ein detailliertes Leuchtstellenregister verfügt, das zuverlässig Auskunft über Anzahl, Alter, Typ, technischen Zustand und Standsicherheit der Straßenbeleuchtungsanlagen gibt. So dies nicht der Fall ist, sind zumindest alle Informationen hilfreich, die über die Straßenbeleuchtungsanlagen beizubringen sind.

Meist ergibt bereits eine kurze Befassung mit dem vorliegenden Datenmaterial ein typisches Bild. Die Straßenbeleuchtungsinfrastruktur ist überaltert, häufig mit einem nicht unerheblichen Investitionsstau, dem eine typischerweise angespannte Haushaltslage der Kommune entgegensteht. So reift die Erkenntnis, dass hier Handlungsbedarf besteht.

Es ist dringend angeraten, die zukünftige Entwicklung des Infrastrukturbestandteils Straßenbeleuchtung nicht dem Zufall zu überlassen, sondern sich den Aufgaben mit einem belastbaren Konzept zu nähern.

Fachkundige Erittlung der Datenlage

Hierzu gehört zunächst, die vorhandene Datenlage selbst oder unter fachkundiger Begleitung eines technisch-wirtschaftlichen Beraters zu analysieren, um die Handlungsbedarfe für die Zukunft ermitteln zu können. Diese Analyse sollte die Altersstruktur und den technischen Zustand der Leuchtenköpfe, der Masten sowie des Straßenbeleuchtungsnetzes umfassen, jedoch auch Fragen wie die Anschlusssituation der Straßenbeleuchtungsanlagen als auch deren Steuerung nicht ausklammern. Liegt diese Analyse vor, so lassen sich die Handlungsbedarfe der kommenden Jahre und Jahrzehnte einigermaßen verlässlich bestimmen.

Typischerweise sind die Handlungsbedarfe größer als die wirtschaftlichen Spielräume, sodass es gilt, ein Konzept zu entwickeln, das auf Dauer den rechtlichen und technischen Anforderungen gerecht wird. Vereinfacht gilt es die Fragen zu beantworten: „Was will ich tun?“, „Was kann ich tun?“ und „Was muss ich tun?“.

Unabhängig von allen weitergehenden Entscheidungen hat die Kommune als Träger der Straßenbaulast sicherzustellen, dass ihre Verkehrswege ordnungsgemäß beleuchtet sind. Dies ist für Fußgängerüberwege gesetzlich zwingend geregelt, darüber hinaus besteht eine allgemeine Beleuchtungspflicht, die jedoch zuerst die Beleuchtung konkreter Gefahrenbereiche, darüber hinaus die weitergehende Beleuchtung der kommunalen Straßen vorsieht.

In technischer Hinsicht gilt es zu ermitteln, welche Straßenbeleuchtungsanlagen möglicherweise bereits jetzt oder zumindest im zeitlichen Rahmen eines anstehenden Straßenbeleuchtungsvertrages (acht bis zwölf Jahre) das Ende ihrer technisch-wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreichen. Auch wenn das Ende der ursprünglich angenommenen Nutzungsdauer die Kommune nicht dazu zwingt, ohne konkreten Nachweis eines technischen Ausfalls das Wirtschaftsgut zu ersetzen, so gibt die Strukturanalyse doch einen klaren Hinweis darauf, in welchem Umfang zukünftig Erneuerungsmaßnahmen anstehen.

Langfristige Perspektive

Diese Erkenntnis ist wichtig, um im Zuge des Neuabschlusses eines Straßenbeleuchtungsvertrages Investitionsbedarfe mit dem Dienstleister abzustimmen und ihre wirtschaftliche Belastung für den Haushalt über eine längere Zeit glätten zu können. Von einem rein situativen Eingreifen, das heißt nur dann Anlagen auszutauschen, wenn diese technisch versagen, kann nur dringend abgeraten werden. Eine solche Form der Bewirtschaftung erscheint nur im ersten Moment günstig, macht jedoch großflächige, strukturierte, insbesondere förderfähige oder nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) umlagefähige Maßnahmen für die Zukunft unmöglich.

Hat man die Altersstruktur und die Investitionsbedarfe ermittelt, so gilt es, die Maßnahmen so festzulegen, dass nach einem reproduzierbaren Entscheidungsmuster klare Entscheidungen getroffen werden können. Ist das noch nicht geschehen, hilft eine Kategorisierung der öffentlichen Straßen und Wege in der Kommune sehr, um hierdurch einen weiteren Strukturparameter für die Straßenbeleuchtungsanlagen und für die Festlegung bestimmter Standards zu schaffen.

Sind die notwendigen Maßnahmen der Größenordnung und ihrer lokalen Anbindung nach festgelegt, so lässt sich hieraus der wirtschaftliche Rahmen ableiten. Erst jetzt ist es in aller Regel sinnvoll, Fördermöglichkeiten, staatliche Beihilfen oder Finanzierungsprogramme mit in die Betrachtung einzubeziehen, um die als notwendig erkannten Maßnahmen wirtschaftlich optimal abbilden zu können.

Klare Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit führen am Ende zu einem Straßenbeleuchtungskonzept, das die vorhandenen oder über ein Ausschreibungskonzept einzuwerbenden Mittel sinnvoll auf der Zeitschiene verteilt und zu einer dauerhaft gesicherten Straßenbeleuchtungsstruktur führt.

Ein Thema, das hierbei ebenfalls Beachtung verdient, ist die Frage der Steuerung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund des Austauschs maßgeblicher Teile der Straßenbeleuchtungsanlagen ist die Zukunftsfähigkeit der aktuellen Steuerung (insbesondere Tonrundsteuerung) zu überdenken. Möglicherweise sollte auch an dieser Stelle ein Neuanfang gewagt und eine für die kommenden Jahre und Jahrzehnte tragfähige Strategie entwickelt werden.

Insgesamt kann eine Kommune von einem konzeptionell gut angelegten, auf die Zukunft gerichteten und transparenten Straßenbeleuchtungskonzept nur profitieren.

Martin Brück von Oertzen

Der Autor
Martin Brück von Oertzen ist Rechtsanwalt und Partner bei der Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte-Partnerschaft in Hamm; zu seinen Arbeitsschwerpunkten zählen Energierecht, Kommunale Unternehmen, Leitungs- und Wegerecht und Konzessionen