Breitbandausbau im Rahmen der Daseinsvorsorge

Wenn die Breitbandversorgung als Dienstleistungskonzession vergeben wird, sind die damit verbundenen unternehmerischen Aktivitäten beihilfefähig. (OLG Karlsruhe vom 14. November 2014 – AZ: 15 Verg 10/14)

Eine Gemeinde beabsichtigte den Ausbau einer flächendeckenden Breitbandversorgung. Markterkundungen erbrachten, dass kein Breitbandanbieter Bereitschaft zeigte, ohne einen Investitionsanreiz eine Grundversorgung mit einer Geschwindigkeit von 2 Mbit/s zu gewährleisten. Die Gemeinde kündigte an, dass sie bereit sei, für den entsprechenden Ausbau eine Beihilfe in Höhe von 150.000 Euro zur Schließung der Wirtschaftslücke zu gewähren unter der Auflage einer Aufrechterhaltung der Versorgung für sieben Jahre bei einer Preisstabilität von zwei Jahren. Sodann beschloss der Gemeinderat die Vergabe an ein bestimmtes Unternehmen.

Ein Konkurrenzunternehmen betrieb daraufhin das Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer. Es war der Ansicht, die gewährte Beihilfe sei als „Dienstleistungsauftrag“ zu werten, weshalb ein europäisches Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen.

Die Vergabekammer sowie auch das OLG Karlsruhe verneinten die Obliegenheit eines Vergabeverfahrens, da eine „Dienstleistungskonzession“ gegeben sei. Die Breitbrandversorgung zähle zur Daseinsvorsorge. Dem ausführenden Unternehmen würden kommunale Aufgaben übertragen, bei denen es das Betriebsrisiko trage. Um diesen Verpflichtungen gerecht werden zu können, müsse sich der Auftragnehmer am Markt bewähren und Neukunden gewinnen. Die Beihilfe ändere an diesem Risiko nichts, die Investitionskosten überstiegen den gewährten Betrag deutlich.

Frank Utikal

Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig