Das Baurecht ist ein Instrument zur Steuerung der Entwicklung von Gewerbegebieten. (VG Neustadt vom 26. September 2014 – AZ 4 K 479/14.NW)
Die Ansiedlung eines weiteren Bordells in einem Speyerer Gewerbegebiet ist baurechtlich unzulässig. Bereits vor fünf Jahren hatte der Eigentümer des Grundstücks vergeblich eine Zulassung eines solchen Prostitutionsgewerbes dort gegen die Stadtverwaltung durchzusetzen versucht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Zwar sei ein Bordellbetrieb im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig, aber die zusätzliche Ansiedlung lasse eine schleichende Gebietsabwertung befürchten. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.
Nachdem in der Zwischenzeit einer der bereits vorhandenen Betriebe erheblich expandierte, sah der Kläger diese Befürchtung einer Gebietsabwertung als nicht mehr begründet an. Das Gericht urteilte anders: Es gebe keinen Grund, aufgrund der inzwischen eingetretenen Entwicklung von der bisherigen Einschätzung abzurücken. So sei weiterhin bei einer Zulassung eines neuen Bordellstandorts mit einer gebietsunverträglichen Konzentration des Sexgewerbes dort zu rechnen. Durch abnehmende Attraktivität des Gewerbegebiets für das herkömmliche Gewerbe und steigende Immobilienpreise, die bei Ansiedlung von ertragsstärkerem Prostitutions- und Vergnügungsgewerbe zu erwarten seien, komme es zu einem schleichenden Verdrängungsprozess für das herkömmliche Gewerbe und damit zu einer städtebaulich unerwünschten Entwicklung des Gebiets zu einem Sex- und Vergnügungsviertel.