Bezug zum Amt

Ratsmitglieder können nur für solche Auslagen einen Anspruch auf Erstattung geltend machen, die sie in Ausübung ihres Mandats tätigen. (VG Osnabrück vom 21. August 2012 – AZ 1 A 70/12)

In der Ortspresse war folgende Äußerung eines Ratsmitglieds wiedergegeben: „Wir sind hier doch nicht bei den Hottentotten.“ Das Ratsmitglied verlangte demgegenüber eine Gegendarstellung, die ihm auch zuerkannt wurde. Dafür war ein Rechtsanwalt tätig geworden, der für seine Bemühungen 1600 Euro als Honorar verlangte. In diesem Umfang forderte das Ratsmitglied von der Gemeinde eine Kostenerstattung und berief sich dafür auf die Gemeindeordnung.

Naturgemäß können nicht alle Vermögensverfügungen, die Ratsmitglieder freiwillig treffen, einen Erstattungsanspruch auslösen. Anderenfalls würden die Erwerbsgeschäfte des täglichen Lebens auch unter diesen Begriff fallen. Es kommt darauf an, ob die Vermögensdisposition des Ratsmitglieds im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats steht. Eine solche Beziehung zwischen Vermögensdisposition und Amt ist dann gegeben, wenn das Ratsmitglied Verfahrenskosten auf sich nimmt, um organschaftliche Rechte gegenüber der Gemeinde geltend zu machen oder zu verteidigen. Der Erstattungsanspruch kann aber auch durch die Wahrnehmung weitergehender Rechte und Ansprüche des Ratsmitglieds ausgelöst werden. Auch für einen mit einem Dritten geführten Rechtsstreit kann sich ein Erstattungsanspruch ergeben.

Nach der Auffassung des Gerichts ist eine Berichterstattung über ein Ratsmitglied, worin ihm eine Verbindung mit nationalsozialistischem Gedankengut unterstellt wird, ein schwerer Eingriff, aber nicht in das Mandat, sondern in seine Persönlichkeitsrechte. Deshalb ist die Grenze, die die kostenauslösende Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zur Verteidigung der Mandatsfunktion auslösen könnte, nicht überschritten. Die Entscheidung des Rats, dem Ratsmitglied die Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 1600 Euro zu versagen, war deshalb nicht zu beanstanden.

Franz Otto