Begrenzte KWK-Umlage

Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)

Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG).

Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.

Da weder das KWKG noch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Definition der Abnahmestelle enthält, hatte der BGH den Begriff im Wege der Auslegung zu bestimmen. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Paragrafen 9 KWKG vor, wenn bei wertender Betrachtung eine Zusammenfassung aller an einer Kundenanlage vorhandenen Verbindungsstellen geboten ist, die technische Zwänge und Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt. Die städtische Straßenbeleuchtung weist einen solchen räumlichen und wirtschaftlichen Funktionszusammenhang auf.

Von der Entscheidung profitieren insbesondere größere Kommunen, deren jährlicher Strombedarf für die Straßenbeleuchtung bei über 100.000 kWh liegt.

Dana Kupke / Manuela Herms