Asche in die Urne

Das spätere Verstreuen der Asche von sterblichen Überresten ist nicht erlaubt. (OVG Rheinland-Pfalz vom 18. April 2012 – AZ 7 A 10005/12)

Nach dem Bestattungsrecht können private Bestattungsplätze angelegt werden, sofern ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. In dem konkreten Fall beanspruchte der Kläger die Genehmigung, dass die Asche seiner sterblichen Überreste später auf seinem privaten Grundstück verstreut werde. Als Gründe für den Anspruch machte er seine Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück geltend.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit dem geltend gemachten Anspruch entgegenstanden. In einer engen Verbundenheit des Antragstellers zu seinem Grundstück erkannten die Richter keinen Grund, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte.

Gegenüber dem Friedhofszwang kann nicht eingewendet werden, es hätte sich eine andere gesellschaftliche Anschauung entwickelt. Zwar kann angesichts der gestiegenen Zahl der Feuerbestattungen von einem Wandel in den sittlichen Anschauungen gesprochen werden. Jedoch gilt weiter der Grundsatz, dass Urnen nicht in den Gewahrsam der Angehörigen verbleiben. „Aschenrechte“ genießen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Handlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen.

Franz Otto