Der auf einem Router voreingestellte, aus 16 Ziffern bestehende Sicherungsschlüssel genügt dem erforderlichen Verschlüsselungsstandard und begründet keine Störerhaftung des Anschlussinhabers. (BGH vom 24. November 2016 – AZ ZR 220/15)
Ein Anschlussinhaber betrieb einen privaten Internetanschluss, über den an mehreren Tagen eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Der verwendete Router war mit einem WPA2-Schlüssel, bestehend aus 16 Ziffern gesichert. Im Gerichtsverfahren, das auf die anwaltliche Abmahnung folgte, war zwischen den Parteien unstreitig, dass nicht die Haushaltsmitglieder, sondern ein unbekannter Dritter die Verletzung begangen hat.
Der BGH verneint eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers. Indem er die werksseitigen Einstellungen des Routers belassen habe, habe er seine Prüfpflichten nicht verletzt. Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Sicherheit und Individualität des Sicherheitsschlüssels sei nicht erforderlich. Auch habe er seinen Pflichten entsprochen, indem er das Modell des Routers und den verwendeten WLAN-Schlüssel benannt habe.
Frank Utikal
Der Autor
Frank Utikal ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld. Er ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Urheber- und Medienrecht sowie im gesamten gewerblichen Rechtsschutz tätig.
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