Eine Kommune übt keine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit aus, soweit sie den von ihr erzeugten Strom gänzlich in ein überörtliches Netz einspeist. (OVG Magdeburg vom 7. Mai 2015 – AZ 4 L 163/14)
Anlass für das Urteil war die Klage eines Landkreises gegen die obere Kommunalaufsichtsbehörde, die den Rückbau einer vom Landkreis betriebenen Fotovoltaikanlage angeordnet hatte. Das Gericht wies die Klage als unbegründet zurück. Es sah das Örtlichkeitsprinzip verletzt, das die Voraussetzung für eine zulässige wirtschaftliche Tätigkeit ist. Aufgrund der Einspeisung in das überörtliche Netz fand keine zumindest teilweise zielgerichtete Stromversorgung des tätig gewordenen Landkreises statt. Dass der hiesige Netzbetreiber des Gesamtnetzes auch die betroffene Kommune versorgte, sah das Gericht nicht als ausreichend für die Wahrung des Örtlichkeitsprinzips an.
Mit diesem Urteil bewertet nun auch das OVG Magdeburg die Beteiligung von Kommunen an der Erzeugung von erneuerbaren Energien kritisch. Jedoch bleibt offen, inwieweit eine Energieeinspeisung durch eine Fotovoltaikanlage lediglich ins örtliche Verteilernetz möglich ist, und wie dann die Gewinnerzielung zu beurteilen ist.
Dana Kupke / Manuela Herms
Die Autorinnen
Dr. Dana Kupke ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht bei der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft in Leipzig und unter anderem spezialisiert auf Fragen des Planungs-, Kommunal- und Umweltrechts. Dr. Manuela Herms ist ebenfalls Rechtsanwältin der Kanzlei am Standort Leipzig und vor allem im Energierecht tätig