Die Bauaufsichtsbehörde darf sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. (BVerwG vom 24. Juli 2014 – AZ 4 B 34.14)
In einer Gemeinde wurden seit Längerem bestehende Wochenendhäuser entgegen einer Ortsbausatzung ausgebaut und überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Die Bauaufsichtsbehörde entwickelte ein Sanierungs- und Handlungskonzept und ging gegen ab einem bestimmten Zeitpunkt errichtete Schwarzbauten vor und erließ in Einzelfällen Abbruchverfügungen. Ein Eigentümer rügte eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen das Willkürverbot.
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte dies. Maßgeblich sei Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung dürfe nicht offensichtlich grundlos erfolgen. Geht die Behörde gegen Schwarzbauten vor, kann sie sich jedoch auf die Regelung von Einzelfällen beschränken. Legt die Behörde einen Stichtag fest und geht sie ausschließlich gegen die nach diesem Stichtag errichteten oder veränderten Bauwerke vor, so ist dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn damit eine Verschlechterung des bisherigen Zustands verhindert wird.
Peter Creutz
Der Autor
Peter Creutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Creutz von Maltzahn Rechtsanwälte in Freiburg