Regionale Firmen einbeziehen beim Brandschutz

Bei der Feuerwehraufschaltung von Brandmeldeanlagen kommen regionale Fachbetriebe häufig nicht zum Zug – Kommunen verstoßen damit gegen Vergaberecht, oftmals aus Unwissenheit: Darauf verweist Manfred Godek für den BHE Bundesverband Sicherheitstechnik.

Vergaberechtliche Regeln sind auch für die Feuerwehraufschaltung der sicherheitstechnischen Anlage mit ihrer direkten Verbindung zur ortsansässigen Feuerwache zu beachten. Foto: Adobe Stock/eyetronic

Viele Unternehmen und öffentliche Einrichtungen müssen ihre Brandmeldeanlagen direkt mit den örtlichen Feuerwehren verbinden. Andere wählen die Direktaufschaltung aus eigenen Stücken – sicher ist sicher. Die Alarmierung erfolgt dann über drei Teilleistungen:

  • eine vor Ort installierte Übertragungseinrichtung,
  • das Übertragungsnetz,
  • die Alarmempfangseinrichtung auf der Feuer- und Rettungswache.

Letztere wird häufig von dem Unternehmen betrieben, das auch die Leitstelle eingerichtet hat und in der Regel als Provider auch das Übertragungsnetz betreibt. Darauf sind etwa fünf große Unternehmen spezialisiert.

Mittelstandsverbände und Teile der Politik kritisieren, dass diesen Firmen häufig im Rahmen eines Konzessionsvertrags ein Exklusivrecht auf gleich alle drei Teilleistungen eingeräumt wird und örtliche Fachbetriebe, die ebenfalls für die Alarmaufschaltungen qualifiziert und zertifiziert sind, außen vor bleiben. Zudem komme das Ganze einem Preisdiktat gleich, indem die Preisliste des Konzessionärs Bestandteil des Vertrags ist.

Kritik an der Vergabepraxis

Bereits im Jahr 2009 hatte der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik e. V. gegen eine solche Vergabepraxis der Stadt Düsseldorf das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen und ein Musterverfahren angestrengt (Az. B7–30/07–1). Mit Erfolg: „Die Stadt Düsseldorf missbraucht durch den Abschluss des Konzessionsvertrags ihre marktbeherrschende Stellung und verstößt damit gegen § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)“, so die Behörde.

Der Betreiber, das heißt das Unternehmen, das eine Brandmeldeanlage nutzt, dürfe selbst entscheiden, wer für ihn die Übertragungseinrichtung betreue. Er müsse zudem nicht einen durch den Konzessionär vorgegebenen Übertragungsweg nutzen. Auch die in diesem Fall vorgesehene automatische Verlängerung von Konzessionsverträgen sei wettbewerbswidrig, und nach spätestens zehn Jahren sei eine Neuausschreibung zwingend.

Auch mehr als zehn Jahre später könne von einer korrekten Vergabepraxis häufig keine Rede sein: In etwa 60 bis 70 Prozent der Kommunen erfolgten keine rechtskonformen Ausschreibungen, so BHE-Geschäftsführer Carl J. Becker-Christian.

Plädoyer für kleine Firmen

Darin liegt nicht nur politischer Sprengstoff, sondern auch juristischer. „Benachteiligte Unternehmen können sich unter Hinweis auf die in dem Musterverfahren herausgearbeiteten Grundsätze in erster Linie an die vergebenden Stellen bei Kommunen, Städten und Landkreisen sowie an die jeweilige Kommunalaufsicht wenden“, so Kay Weidner, Sprecher des Bundeskartellamts. Ebenso könnten sie die jeweilige Landeskartellbehörde einschalten.

„Kommunen kennen sich mit der Sachlage oft nicht aus und kennen häufig auch nicht den Beschluss des Kartellamts. Teilweise ist nicht einmal bekannt, wer intern für das Thema zuständig ist und ob oder welche Verträge mit einem Konzessionär bestehen“, berichtet Peter Köller, langjähriger Geschäftsführender Gesellschafter der Servex Sicherheitssysteme GmbH mit Sitz im niedersächsischen Ronnenberg, die sich seit 2013 als „kleinerer“ Anbieter bundesweit um Aufträge für die Errichtung und Betreuung von Alarmübertragungseinrichtungen bemüht.

Städte und Landkreise, die das Verfahren vereinfachen und zugleich rechtlich auf der sicheren Seite stehen wollen, gehen dazu über, den Betrieb der Alarmempfangseinrichtung in einem „Open-House-Verfahren“ zu vergeben. Es wird eine Rahmenvereinbarung mit interessierten sowie nachweislich qualifizierten Unternehmen geschlossen und diesen die Möglichkeit eingeräumt, Angebote abzugeben. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der öffentliche Auftraggeber eines dieser Angebote annimmt.

Manfred Godek


Der Autor

Manfred Godek ist PR-Berater, freier Journalist für Wirtschafts-, Finanz- und Managementthemen.