Nachbarn von Kinderspielplätzen müssen Lärm hinnehmen

Lärm von Kinderspielplätzen ist für die Nachbarn zumutbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem weiteren Fall entschieden. Die Klage von Nachbarn eines geplanten Spielplatzes in Dienheim wurde abgewiesen.

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies hat jüngst das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17. Oktober 2017 – AZ 1 C 11131/16.OVG) entschieden. Das Gericht bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.

Die Ortsgemeinde Dienheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) hatte einen bestehenden Bebauungsplans geändert, damit auf einem etwa 1100 Quadratmeter großen Grundstücksteil ein Kinderspielplatz gebaut werden kann. Gegen die Bebauungsplanänderung erhob eine Interessengemeinschaft im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken. Ein Mitunterzeichner stellte im Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Der Antragsteller wohnt in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes.

Zur Begründung machte er geltend, die Ortsgemeinde habe es unterlassen, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln.

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normenkontrollantrag ab. Begründung: Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar.

Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspielplatzes gelegenes Krankenhaus seien im konkreten Fall nicht ersichtlich, so das Gericht. Daher sei auch die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht erforderlich.