Zwei EU-Regelungen schränken das Angebot an Leuchtmitteln für die Allgemeinbeleuchtung stark ein. Kommunen sollten jetzt umgehend Lichtkonzepte entwickeln, um Engpässe verhindern, so die Empfehlung von Christoph Mordziol aus dem Umweltbundesamt.
Sie sorgen in der Kommune für Licht im Büro, im Archiv und im Klassenraum, in der Bibliothek und in der Fahrzeughalle, an der Bushaltestelle und in der Schwimmhalle, bei der Wasseraufbereitung sowie an vielen weiteren Orten: Leuchtstofflampen. Das sind die weißen Röhren, die meist in Stabform in Deckenleuchten zu sehen sind. Manchmal sind sie in U- oder Kreisform oder quadratisch gebogen. Dort, wo noch nicht auf LED-Technik umgerüstet wurde, sind Leuchtstofflampen das Rückgrat der Allgemeinbeleuchtung.
Lichtkonzepte sorgen für keimfreies Wasser
Sie zählen zu den elektrisch betriebenen Niederdruckentladungslampen. In ihnen liegt Quecksilberdampf bei einem verhältnismäßig niedrigen Druck vor; meist in einer Glasröhre. Durch Energiezufuhr wird er angeregt, Strahlung abzugeben, die überwiegend im Ultraviolettbereich liegt.
Für bestimmte Anwendungen wie die Entkeimung von Wasser ist dies nützlich. Das Auge des Menschen kann Ultraviolettstrahlung jedoch nicht wahrnehmen. Für Beleuchtungszwecke ist deshalb auf der Innenseite der Glasröhre ein Leuchtstoff aufgebracht; daher die weiße oder leicht gelbliche Färbung der Lampenröhren. Der Leuchtstoff setzt einen Großteil der UV-Strahlung in eine für den Menschen wahrnehmbare Strahlung um.
Als energieverbrauchende Produkte unterliegen die Lampen der Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Beleuchtungsprodukten 2019/2020/EU, und als quecksilberenthaltende Produkte fallen sie unter die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS) 2011/65/EU. Bei beiden Regelungen wurden Änderungen vorgenommen.
In der Folge dürfen Leuchtstofflampen für die Allgemeinbeleuchtung, je nach Type, seit dem 1. September 2021, dem 24. Februar oder ab August 2023 nicht mehr „in Verkehr gebracht werden“, umgangssprachlich: auf den Markt gebracht werden. Das heißt: Herstellung und Betrieb bleiben bei diesen Regelungen weiterhin zulässig, auch der Weiterverkauf von Ware, die schon vor dem Stichtag auf den Markt gelangt ist, darf erfolgen. Aber neue Exemplare dürfen von den betroffenen Lampentypen nicht mehr auf den Markt gebracht werden – etwa durch einen Hersteller oder einen Händler, der Ware in die EU einführt.
Die Folge: Vom Nachschub abgeschnitten werden sich die Lager bei den Anbietern leeren. Für die Kommune heißt das: Spätestens wenn ihre Vorräte und die ihres Lieferanten erschöpft sind, sollte sie umgerüstet haben, damit das Licht nicht in Verwaltung, Schule, Schwimmbad und Werkstatt ausgeht.
Auf LED umrüsten
Als neues Leuchtmittel bleiben fast nur noch LED-Produkte. Aber Vorsicht: Nicht alle Produkte, die dafür angeboten werden, sind auch geeignet, und der Umstieg von herkömmlicher auf LED-Technik ist für den professionellen Betreiber einer Beleuchtung nicht so leicht, wie für den Privatmann der Tausch einer Glühlampe gegen eine LED-Lampe im Wohnzimmer ist.
Grundsätzlich stehen dem Betreiber zwei Wege offen: Er kann die vorhandenen Leuchten mit LED Lampen betreiben – dafür muss er die Leuchten mehr oder weniger umfangreich umzurüsten. Oder er kann die vorhandenen Leuchten durch LED-Varianten ersetzen.
Im ersten Falle – wenn man eine alte gegen eine neue Lampe tauscht – ist zu beachten:
- Nicht jede LED-Ersatzlampe passt zur Elektrik jeder Leuchte. Oft muss die Leuchte umgebaut werden
- LED-Lampen sind nicht standardisiert. Bei Weitem nicht jede gibt so viel Licht ab wie die von ihr laut Anbieterangaben angeblich ersetzte Leuchtstofflampe, und LED-Röhren geben das Licht anders verteilt ab. Ungenügende Helligkeit und Blendung können die Folge sein. Man sollte hier unbedingt die Arbeitsstättenverordnung im Blick haben.
- Bei Leuchten für Sonderanwendungen – wie Notleuchten und Leuchten für Anwendungen bei hohen Umgebungstemperaturen oder starken Vibrationen – rät der Herstellerverband ZVEI von einer Umrüstung ab
- Bei Anwendungen in aggressiven Atmosphären, wie sie in Schwimmbädern sowie Klär- und Wasseraufbereitungsanlagen vorhanden sein können, ist die Eignung der Ersatzlampe zu prüfen.
Ein Tausch alte gegen neue Lampe ist eher ein Notbehelf. Eher zu empfehlen ist ein Tausch alte gegen neue Leuchte.
Hierbei ist zu beachten: Die Austauschbarkeit ist bei Leuchtmittel (LED-Modul) und Betriebsgerät nicht selbstverständlich, sollte bei der Beschaffung also gefordert werden. Und: Leuchtenhalterungen sind wahrscheinlich anzupassen.
Hier wie im Falle eines Tausches alte gegen neue Lampe können Anpassungen bei Beleuchtungssteuerung und Blindstromkompensation notwendig werden. Die Beleuchtungsvorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind nicht zu vergessen.
Zwischenlösungen sind möglich
Neben den Kommunen sind zahlreiche Betreiber in der Wirtschaft betroffen. Nicht jeder Betreiber kann innerhalb kurzer Zeit umrüsten, etwa weil er eine hohe Zahl an umzurüstenden Lichtpunkten hat und nicht über die dafür erforderlichen Haushaltsmittel und das erforderliche Personal verfügt. Ein Grund kann auch die schon erwähnte Komplexität der Umrüstung sein.
Einige Betreiber legen Vorräte an Leuchtstofflampen an. Während bei LED-Produkten die Lebensdauerangaben nur auf Prognosen beruhen, erreichen Leuchtstofflampen laut Messungen bei Standardprodukten rund 18.000 Stunden und bei langlebigen Ausführungen bis zu 80.000 Stunden. Deshalb wählen einige Betreiber diese Produkte für die Bevorratung. Das verschafft ihnen einen Spielraum bei Budgetierung, Planung und Umsetzung.
Unbedingt jetzt reagieren
Einzelne Betreiber wählen hierbei einen Weg, bei dem sie vor dem Stichtag die bis zur abgeschlossenen Umrüstung benötigten Lampen nicht in ihrer Gesamtzahl selbst beschaffen und einlagern, sondern mit einem Anbieter vereinbaren, dass er auf Abruf liefert. Je nach Anbieter stellt sich die Frage, ob die Lampen als vor dem Stichtag „in Verkehr gebracht“ gelten können. Eine Arbeitshilfe (siehe Infokasten) soll bei der Beantwortung dieser Frage helfen, die aus den Rechtstexten nicht restlos eindeutig zu klären ist.
Für welchen Weg auch immer eine Kommune sich entscheidet – sie sollte keine Zeit verlieren, sich auf die Änderung des Leuchtmittelangebotes einzustellen.
Weiterführende Informationen
Für Entscheider, unter
anderem mit Bezugsquellen für
die EU-Regelungen
Ausnahmen für Quecksilber in
Lampen
Arbeitshilfe zur Frage des
Inverkehrbringens
Zum Einsatz von LED-Lampen in
Leuchten herkömmlicher Technik
Offenes Forum EU-Regelungen
zur Beleuchtung mit zahlreichen
Dokumenten
Christoph Mordziol
Der Autor
Christoph Mordziol arbeitet im Umweltbundesamt zum Thema Beleuchtung und Umwelt.