Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen Aufgabenentzug zurück

Es verstößt nicht gegen die im Grundgesetz verankerte kommunale Selbstverwaltungsgarantie, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahr 2013 den Gemeinden die Zuständigkeit für Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung entzogen und auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen hat. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgericht am 21. November 2017. Er wies damit die Kommunalverfassungsbeschwerde von acht Gemeinden zurück.

Anlass für die Beschwerde war die vom Landesgesetzgeber im Jahr 2013 durch Änderung des Kinderfördergesetzes beschlossene Übertragung von Leistungsverpflichtungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung auf die Landkreise gewesen. Dies betraf im Wesentlichen die Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen durch die Städte und Gemeinden, Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Der Landesgesetzgeber befürchtete einen Interessenkonflikt bei den Gemeinden, weil diese sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten mit der Folge, dass sie den freien Trägern als Wettbewerber gegenüberstanden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht einen mit der Änderung des Kinderfördergesetzes und dem Aufgabenentzug möglicherweise verbundenen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie als gerechtfertigt an, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering sei. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verblieben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung, heißt es in den wesentlichen Erwägungen des Senats zu der Entscheidung (AZ. 2 BvR 2177/16).

Trotz der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde sehen der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt (SGSA) das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht gestärkt. „Das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig klargestellt, dass die in Art. 28 II GG verankerte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie eine herausgehobene Stellung in unserem Staat hat, die nicht zur Disposition des Landesverfassungsgebers steht“, betonten die Hauptgeschäftsführer des DStGB, Dr. Gerd Landsberg, sowie der Landesgeschäftsführer des SGSA, Jürgen Leindecker, anlässlich der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde.