Bundesgerichtshof stärkt Recht auf barrierefreien Umbau

Der Bundesgerichtshof stärkt das Recht auf barrierefreien Umbau. Foto: Shutterstock/Javier Larraondo

In zwei Urteilen billigte der Bundesgerichtshof, dass eine Rampe und ein Außenaufzug an Wohnhäusern angebracht werden dürfen.

Um barrierefreie Zugänge für sich selbst oder Besuchende zu ermöglichen, werden oft Umbaumaßnahmen notwendig. Was aber tun, wenn die übrigen Wohnungseigentümer eine Rampe vor dem Haus oder einen Aufzug am Altbau nicht wünschen? Über diese Konstellation hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2024 entschieden – und dabei das Recht jedes einzelnen Wohnungseigentümers zum barrierefreien Umbau gestärkt.

Konkret billigten die Karlsruher Richter des fünften Zivilsenats in einem ersten Fall den Bau eines Außenaufzugs im Innenhof eines Jugendstilhauses in München, im zweiten Fall eine barrierefreie Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn. Die Entscheidungen sind von grundlegender Bedeutung.

Hintergrund ist eine Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts aus dem Jahr 2020. Der Gesetzgeber hat damit für jeden einzelnen Wohnungseigentümer die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen die Gestattung von baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gegenüber den anderen Wohnungseigentümern – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Dies umfasst das Recht auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch von Menschen mit Behinderungen dienen. Nun hat Deutschlands höchstes Zivilgericht erstmals eine Einschätzung zu dem Umfang dieses Anspruchs abgegeben.

Entscheidung für die Inklusion

Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats Bettina Brückner betonte im Rahmen der Urteilsverkündung, dass der Gesetzgeber mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts den Willen zur Schaffung von barrierefreiem Wohnraum zum Ausdruck gebracht habe. Zum Schutz von Älteren und Menschen mit Behinderung soll der Umbau im Sinne der Barrierefreiheit erleichtert werden, dem müssten die Gerichte Rechnung tragen.

Ausgenommen sind nach dem Gesetz allein solche baulichen Veränderungen, die eine Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer benachteiligen. Der BGH stellte klar, dass es sich hierbei um Ausnahmekonstellationen handelt, die im Einzelfall besonders begründet werden müssen. Es gilt also: im Zweifel für Barrierefreiheit.

red.