Änderung des Kommunalwahlrechts in Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg hat eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Foto: Adobe Stock/Christian Schwier

Der Landtag von Baden-Württemberg hat eine Änderung des Kommunalwahlrechts beschlossen. Zu den Änderungen gehören die Liberalisierung des Wahlalters und die Stärkung des Bürgermeisteramts.  

Junge Menschen können sich in Baden-Württemberg früher als bisher an demokratischen Prozessen beteiligen und in kommunale Gremien wählen lassen. Ab dem Alter von 18 Jahren können sie auch das Bürgermeisteramt übernehmen. Zudem entfallen Höchstaltersgrenzen für Wählbarkeit und Ruhestand. „Baden-Württemberg ist ein starkes Land mit starken Kommunen. Die 1.101 Städte und Gemeinden sowie die 35 Landkreise in unserem Land sind die Keimzelle und Grundlage unserer Demokratie. Nirgendwo sonst ist Demokratie so erlebbar, so unmittelbar spürbar, wie dort. Damit das so bleibt, schaffen wir ein modernes Wahlrecht, das auch in Zukunft eine lebendige Demokratie in den Kommunen ermöglicht und die kommunalen Amts- und Mandatsträger, vor allem die Bürgermeister, stärkt“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl, anlässlich der Änderung des Kommunalwahlrechts in Baden-Württemberg. Der Landtag hatte Ende März in zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen des baden-württembergischen Kommunalwahlrechts

  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien wird von 18 Jahre auf 16 Jahre abgesenkt.
  • Das Mindestalter für die Wählbarkeit zum Bürgermeister wird von 25 Jahre auf 18 Jahre abgesenkt. Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit (unter 68 Jahre) und die Ruhestandsaltersgrenze (73 Jahre) entfallen.
  • Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben, erhalten – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht.
  • Beim zweiten Wahlgang von Bürgermeisterwahlen wird die Neuwahl durch eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ersetzt. Eine Rücknahme der Bewerbung nach dem ersten Wahlgang ist nicht mehr möglich.
  • Für ehemalige Beamte, Richter und Tarifbeschäftigte des Landes wird ein Rückübernahmeanspruch nach Ende der Amtszeit als Bürgermeister eingeführt.
  • Für Bewerbungen zu Bürgermeisterwahlen müssen künftig in allen Gemeinden Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten eingeholt werden. Bislang waren Unterstützungsunterschriften nur für Bewerbungen in Gemeinden über 20 000 Einwohner erforderlich.
  • Der Begriff des „Amtsverwesers“ wird – je nach Anwendungsfall – durch die zeitgemäßeren Begriffe „bestellter Bürgermeister“ bzw. „Amtsverwalter“ ersetzt.

Das vom Landtag beschlossene Gesetz setzt einen klaren Schwerpunkt bei der Liberalisierung des Wahlalters. „Damit kommen wir unserem Ziel, junge Menschen stärker und früher an demokratischen Prozessen zu beteiligen, ein großes Stück näher“, sagt Thomas Strobl. Da Baden-Württemberg beim Mindestalter für die Wählbarkeit in kommunale Gremien ab 16 Jahren bundesweit Neuland betrete, habe sich der Landtag mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit ausgiebig auseinandergesetzt. Auch in der Anhörung im Innenausschuss sei von einem juristischen Sachverständigen ausdrücklich betont und klargestellt worden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung des Mindestalters bestehen. Und auch für die Einführung der Stichwahl bei Bürgermeisterwahlen gebe es gute Argumente: Insbesondere könne sich der in der Stichwahl gewählte Bewerber zukünftig stets auf eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen stützen und erhalte damit eine stabile demokratische Legitimation. „Insgesamt schaffen wir mit den Änderungen eine gute Grundlage für die Kommunalwahlen im Jahr 2024 und darüber hinaus sowie für künftige Bürgermeisterwahlen. Zudem steigern wir die Attraktivität des Bürgermeisteramts“, erklärte Innenminister Thomas Strobl.

red.