Nicht alles, was sprießt, ist erwünscht – aber nicht alle Mittel dürfen eingesetzt werden. Was aktuell bei der Unkrautbekämpfung im kommunalen Bereich zu beachten ist und was die EU plant, erklärt Agraringenieur Jakob Maier.
Wer kennt das nicht? Im Laufe der Zeit siedeln sich auf gepflasterten oder befestigten Wegen und Plätzen verschiedene Pflanzenarten an. Auf beschatteten Flächen treten auch Moose auf. Dieser Pflanzenbewuchs kann auf Gehwegen und Verkehrsflächen zu Problemen führen, sodass die Beseitigung der Pflanzen erforderlich sein kann. Außerdem wurzeln Sämlinge zum Beispiel von Birke und Weide in den Fugen von Verkehrsflächen und Mauerwerk. Wenn sie wachsen, können sie zu Schäden an der Bausubstanz führen.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden – auf gepflasterten und anderweitig befestigten Wegen und Plätzen, unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche handelt – grundsätzlich verboten gemäß § 12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz. Bayern erteilt Genehmigungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels fast nur noch im Bereich von Gleisanlagen.
EU-Verordnung SUR
Unabhängig davon können im kommunalen Bereich, beispielsweise in Parkanlagen und Blumenrabatten sowie für Sportrasen, Pflanzenschutzmittel gemäß §17 Pflanzenschutzmittelgesetz eingesetzt werden. Das bedeutet: Es dürfen nur zugelassene und speziell dafür vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gelistete Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Doch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Ausnahmegenehmigungen im gesamten kommunalen Bereich könnte bald der Vergangenheit angehören, wenn es nach der geplanten EU-Verordnung „sustainable use regulation“ (SUR) geht.
Was bringt die SUR? In den Erwägungen des EU-Verordnungsentwurfs wird ausgeführt: „Werden Pflanzenschutzmittel in Gebieten verwendet, die von der Öffentlichkeit genutzt werden, ist die Möglichkeit einer Exposition der Menschen gegenüber diesen Pflanzenschutzmitteln groß. Daher sollte die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten und im Umkreis von drei Metern um diese Gebiete zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt verboten werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten nur unter bestimmten Bedingungen sowie nur im Einzelfall zulässig sein.“
Zum Nachlesen
Mehr Informationen zum Thema Unkrautbekämpfung im kommunalen Bereich gibt es auf der Internetseite des LfL-Instituts für Pflanzenschutz
Wer Beratung wünscht, kann sich an den Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes wenden. Die Kontaktdaten sind auf der Internetseite „Amtliche Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der Länder (Pflanzenschutzdienste)“ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abrufbar
„Empfindliche Gebiete“ sind gemäß Artikel 3 Nr. 16 unter anderem:
- Ein von der Allgemeinheit genutztes Gebiet, zum Beispiel ein öffentlicher Park oder Garten, Freizeit- und Sportplätze oder öffentliche Wege;
- ein überwiegend von einer gefährdeten Personengruppe im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genutztes Gebiet (Personen, die bei der Bewertung akuter und chronischer Gesundheitsauswirkungen von Pflanzenschutzmitteln besonders zu berücksichtigen sind. Dazu zählen schwangere und stillende Frauen, Kinder im Mutterleib, Säuglinge, Kinder, ältere Menschen sowie Arbeitnehmer und Anrainer, die über einen längeren Zeitraum einer hohen Pestizidbelastung ausgesetzt sind);
- eine Siedlung (Umfeld, in dem Menschen leben und arbeiten);
- ein städtisches Gebiet, das von einem Wasserlauf oder einer Wasserfläche bedeckt ist.
Mit Artikel 18 soll die „Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in empfindlichen Gebieten“ und in einem Umkreis von drei Metern um diese Gebiete explizit verboten werden.
Eine Ausnahme dürfte für empfindliche Gebiete generell nur noch genehmigt werden, wenn nachweislich ein ernstes und außergewöhnliches Risiko der Ausbreitung von Quarantäneschädlingen oder invasiven gebietsfremden Arten besteht und es kein technisch machbares, alternatives Bekämpfungsverfahren mit geringerem Risiko gibt. Die Genehmigung müsste sogar umfassend öffentlich bekannt gemacht werden.
Neue Konzepte sind erforderlich
Das bedeutet, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im kommunalen Bereich grundsätzlich in Frage zu stellen ist. Es braucht hier eine Neuausrichtung. Grundsatz ist: dem Unkraut mit individuellem Pflegekonzept zu Leibe rücken! Im Sinne eines effektiven Unkrautmanagements wird dringend empfohlen, Konzepte für die Pflege von kommunalen Flächen zu erarbeiten oder zu revidieren.
Zu berücksichtigen sind dabei die Funktion und der Zustand der Flächen sowie gesetzliche Vorgaben. Bevor eine Beseitigung der unerwünschten Pflanzen erwogen wird, ist auch zu klären, ob der natürliche Bewuchs hinnehmbar ist oder welcher Verunkrautungsgrad toleriert werden kann. Häufig reicht es aus, Pflanzen nur in wirklichen Problembereichen zu beseitigen.
Die wirksamste Maßnahme gegen Unkraut auf befestigten Wegen und Plätzen ist die optimale Bauausführung. Deshalb muss bereits bei der Planung die spätere Flächenpflege berücksichtigt werden. Eine fehlerhafte Planung und Bauausführung erhöhen den Pflegeaufwand. So sollte zum Beispiel die Wegbreite an die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer angepasst sein. Eine starke Nutzung unterdrückt das Unkrautaufkommen sehr wirksam. Außerdem sollten die befestigten Flächen tragfähige Wegedecken und wenig „Hindernisse“, etwa einzelne Treppenstufen, aufweisen. Dies ist die Grundlage für den Einsatz von mechanischen und auch einigen thermischen Unkrautbekämpfungsverfahren.
Unerwünschte Kräuter und Gräser auf Wegen und Plätzen werden mechanisch oder thermisch beseitigt. Hierfür stehen verschiedene Verfahren und Geräte zur Verfügung, für die keine Ausnahmegenehmigung nach § 12 PflSchG erforderlich ist.
Für die Bekämpfung von Unkräutern und Ungräsern auf befestigten Flächen gilt: Durch regelmäßiges Kehren können noch junge Unkräuter und Samen sehr gut entfernt werden. Für den Erfolg entscheidend ist der Behandlungsbeginn im zeitigen Frühjahr, solange die Unkräuter klein und entsprechend empfindlich sind.
Intensives Bürsten hilft
Bei Flächen, auf denen sich bereits seit Jahren Unkräuter etabliert haben, sind meist mehrere Behandlungen notwendig. Geräte mit Tellerbürsten eignen sich vor allem für den Wegrand und Geräte mit Walzenbürsten für ebene Flächen. Geräte mit rotierenden Zinken und Gitterwalzen sind für wassergebundene Wege geeignet.
Thermische Verfahren zur Unkrautentfernung können in der Regel für alle Oberflächenbeläge, außer für solche zum Beispiel aus Kunststoff und Bitumen, eingesetzt werden. Durch die erzeugte Hitze wird das pflanzliche Eiweiß zerstört. Auch auf der Bodenoberfläche befindliche Unkrautsamen können auf diese
Weise keimunfähig werden.
Hochdruck-Heißdampfgeräte erzeugen Wasserdampf. Das Unkraut stirbt durch die Dampfeinwirkung ab. Bei Heißwassergeräten wird das Unkraut mit 98 Grad heißem Wasser benetzt. Dabei gerinnt das Pflanzeneiweiß, und die Pflanzen sterben ab. Heißschaumsysteme ermöglichen es, dass die Hitze länger auf die Pflanze einwirkt. Infrarot- und Heißluftgeräte erzeugen eine intensive Wärmestrahlung. Abflammgeräte bringen die Pflanzen zum Absterben – dabei muss jedoch besonders darauf geachtet werden, dass angrenzende Hecken nicht in Brand gesetzt werden.
Gelegentlich wird auch der Einsatz diverser „Mittel für den Hausgebrauch“ erwogen. Streu- und Kochsalz, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht-geprüfte chemische Substanzen, die Schäden an den Pflastermaterialen und auch im Naturhaushalt verursachen können. Ihr Einsatz zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland ist nicht erlaubt.
Jakob Maier
Der Autor
Jakob Maier leitet das Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft.