Kita im Nachbarort

Für den Besuch einer auswärtigen Kindertagesstätte sieht das Kindertagesbetreuungsgesetz einen interkommunalen Lastenausgleich vor. (BVerwG vom 25 Juli 1996 – AZ 8 B 150/96)

Durch die Zahlung eines interkommunalen Lastenausgleichs bei Inanspruchnahme einer außerhalb der Wohnortgemeinde liegenden Kindertageseinrichtung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufwendungen der Standortsgemeinde andernfalls Einwohnern einer anderen Gemeinde zugute kämen, deren Wohnortgemeinde wiederum von diesen Aufwendungen entlastet würde.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Standortgemeinde, die die Hortbetreuung eines Kindes aus der Wohnortgemeinde gewährte, einen Anspruch auf Kostenausgleich auf der Grundlage der entsprechenden Regelung im Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) geltend gemacht. Diesem Anspruch wurde durch die Untergerichte stattgegeben. Dagegen beantragte die Wohnortgemeinde die Zulassung der Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Zum einen handele es sich bei der angefochtenen Regelung um nicht revisibles Landesrecht. Darüber hinaus sei durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls keinen Schutz gegen die Auferlegung einzelner Aufgabenpflichten biete, solange die Finanzausstattung nicht infrage gestellt würde. Da nicht jede Gemeinde alle nachgefragten Kindertageseinrichtungen vorhalten könne, sehe die angegriffene Regelung einen Kostenausgleichsanspruch der Wohnsitzgemeinde zugunsten der Standortgemeinde vor, um diese finanziell zu entlasten. Eine derartige Mitfinanzierungspflicht von Wohngemeinden bei der auswärtigen Deckung des örtlichen Bedarfs werde aber bundesverfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, sodass dieser Lastenausgleich zulässig sei.

Constanze Geiert

Die Autorin
Constanze Geiert ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Brüggen in Dresden. Sie ist vor allem in den Bereichen des Europäischen Beihilfenrechts und des Besonderen Verwaltungsrechts tätig und hat einen Kommentar zum Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) veröffentlicht.