Gleiche Informationen für alle

Interpretiert die Vergabestelle auf Nachfrage eines Bieters die Anforderungen in den Vergabeunterlagen großzügig, muss sie dies allen Bietern mitteilen (OLG Frankfurt, 12. Juli 2016 – AZ 11 Verg 9/16)

Der Auftraggeber schrieb den Neubau eines Polizeipräsidiums aus und ließ zu, den Auftrag durch eine Projektgesellschaft auszuführen. Der Auftraggeber teilte einem Bieter mit, er dürfe sich an der Projektgesellschaft nur mit fünf Prozent beteiligen. Der Bieter gab ein entsprechendes Angebot ab, das den Zuschlag erhalten sollte. Die Vergabekammer untersagte dem Auftraggeber, den Zuschlag zu erteilen.

Hiergegen wendete sich der Auftraggeber. Das OLG entschied, dass das Verfahren zurückzuversetzen sei. Mangels klarer juristischer Definition des Begriffs könne nicht bestimmt werden, ab welchem Beteiligungsgrad von einem „Halten“ auszugehen sei. Zweifel gingen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber habe gegen die vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen. Er hätte allen Bietern das großzügige Verständnis der Projektstruktur mitteilen müssen. Daher müsse der Auftraggeber allen Bietern die Gelegenheit geben, ihre Angebote zu überarbeiten.

Auch nach neuem Recht ist der Auftraggeber verpflichtet nach, die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten (§ 97 Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; GWB).

Ute Jasper / Reinhard Böhle

Die Autoren
Dr. Ute Jasper ist Rechtsanwältin und Partnerin der Sozietät Heuking, Kühn,Lüer, Wojtek in Düsseldorf und leitet die Practice Group „Öffentlicher Sektor und Vergabe“, Reinhard Böhle ist Rechtsanwalt der Kanzlei