Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen kippt Sperrklausel

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat die im Jahr 2016 von SPD, CDU und Grünen im Landtag beschlossene neue Sperrklausel bei Kommunalwahlen für verfassungswidrig erklärt. Mehrere Parteien hatten gegen diese Wahlhürde geklagt.

Die Befürworter der neuen 2,5-Prozent-Sperrklausel hatten diese trotz eines 1999 schon ähnlich gefällten Urteils des nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshofes (VerfGH NRW) vor dem Hintergrund der veränderten Bedingungen in den Räten als notwendig angesehen. Aus Sicht von SPD, CDU und Grünen hatte die Abschaffung der früheren Fünf-Prozent-Hürde bei den nachfolgenden Kommunalwahlen zu einer merklichen und sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung der Kommunalvertretungen mit einer Gefährdung der Handlungsfähigkeit der Räte geführt. Gegen die neue Sperrklausel hatten Linke, Piratenpartei, ÖDP, Tierschutzpartei, „Die Partei“, Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler, Pro NRW und NPD Klagen eingereicht.

Ihre am 21. November 2017 bekanntgegebene Entscheidung begründen die Richter des Verfassungsgerichtshofes damit, dass eine Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt (AZ: VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16). Sie bewirke eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswertes, da Stimmen für solche Parteien und Wählervereinigungen, die an der 2,5-Prozent-Hürde scheiterten, ohne Einfluss auf die Sitzverteilung blieben.

Die Einführung einer Sperrklausel bedarf nach Auffassung des VerfGH NRW eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Dazu gehöre durchaus die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Dass die Arbeit der Räte durch die Zersplitterung der Parteienlandschaft erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, müsse aber nachvollziehbar dargelegt werden. Eine durch das vermehrte Aufkommen kleiner Parteien und Wählervereinigungen bedingte bloße Erschwerung der Meinungsbildung dürfe der Landesgesetzgeber nicht mit einer Funktionsstörung oder Funktionsunfähigkeit gleichsetzen.