Damit das Licht nicht ausgeht

Dort, wo noch nicht auf LED-Technik umgerüstet wurde, sind Leuchtstofflampen das Rückgrat der Allgemeinbeleuchtung. Das Umweltbundesamt weist aber darauf hin, dass hier Änderungen zu beachten sind. Foto: Adobe Stock/maria mollace/EyeEm

Experte Christoph Mordziol vom Umweltbundesamt warnt: Zwei EU-Regelungen schränken das Angebot an Leuchtmitteln für die Allgemeinbeleuchtung stark ein. Kommunen, die umgehend reagieren, können spätere Engpässe verhindern.

Sie sorgen in der Kommune für Licht im Büro, Archiv oder Klassenraum, in der Bibliothek und Fahrzeughalle, an der Bushaltestelle oder in der Schwimmhalle, bei der Wasseraufbereitung und an vielen weiteren Orten: Leuchtstofflampen. Das sind die weißen Röhren, die meist in Stabform in Deckenleuchten zu sehen sind; manchmal in U- oder Kreisform oder quadratisch gebogen. Dort, wo noch nicht auf LED-Technik umgerüstet wurde, sind Leuchtstofflampen das Rückgrat der Allgemeinbeleuchtung.

Sie zählen zu den elektrisch betriebenen Niederdruckentladungslampen. In ihnen liegt Quecksilberdampf bei einem verhältnismäßig niedrigen Druck vor; meist in einer Glasröhre. Durch Energiezufuhr wird er angeregt, Strahlung abzugeben. Diese liegt überwiegend im Ultraviolettbereich. Für bestimmte Anwendungen wie beispielsweise die Entkeimung von Wasser ist dies nützlich.

Das Auge des Menschen kann Ultraviolettstrahlung jedoch nicht wahrnehmen. Für Beleuchtungszwecke ist deshalb auf der Innenseite der Glasröhre ein Leuchtstoff aufgebracht; daher die weiße oder leicht gelbliche Färbung der Lampenröhren. Der Leuchtstoff setzt einen Großteil der UV-Strahlung in eine Strahlung um, die für den Menschen wahrnehmbar ist.

Geänderte Richtlinien

Als energieverbrauchende Produkte unterliegen die Lampen der Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Beleuchtungsprodukten 2019/2020/EU, und als quecksilberenthaltende Produkte fallen sie unter die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (engl. RoHS) 2011/65/EU. Bei beiden Regelungen wurden Änderungen vorgenommen. In der Folge dürfen Leuchtstofflampen für die Allgemeinbeleuchtung – je nach Type – seit dem 1. September 2021 oder ab dem 24. Februar bzw. August 2023 nicht mehr „in Verkehr gebracht werden“.

Das heißt: Herstellung und Betrieb bleiben bei diesen Regelungen weiterhin zulässig, auch der Weiterverkauf von Ware, die schon vor dem Stichtag auf den Markt gelangt ist, darf erfolgen. Aber neue Exemplare dürfen von den betroffenen Lampentypen nicht mehr auf den Markt gebracht werden – etwa durch einen Hersteller oder einen Händler, der Ware in die EU einführt.

Die Folge: Vom Nachschub abgeschnitten werden sich die Lager bei den Anbietern leeren. Für die Kommune heißt das: Spätestens dann, wenn ihre Vorräte und die ihres Lieferanten erschöpft sind, sollte sie umgerüstet haben, damit in Verwaltung, Schule, Schwimmbad und Werkstatt das Licht nicht ausgeht.

Es werde Licht – und zwar richtig

Als neues Leuchtmittel bleiben fast nur noch LED-Produkte. Aber Vorsicht: Nicht alle LED-Produkte, die dafür angeboten werden, sind auch geeignet, und der Umstieg von herkömmlicher auf LED-Technik ist für den professionellen Betreiber einer Beleuchtung nicht so leicht wie für den Privatmann der Tausch einer Glühlampe gegen eine LED-Lampe im Wohnzimmer.

Grundsätzlich stehen dem Betreiber zwei Wege offen:

  • Er kann die vorhandenen Leuchten mit LED-Lampen betreiben, wofür er die Leuchten mehr oder weniger umfangreich umzurüsten muss.
  • Er kann die vorhandenen Leuchten durch LED-Leuchten ersetzen.

Im ersten Falle – die alte Lampe wird gegen eine neue Lampe getauscht – ist zu beachten:

  • Nicht jede LED-Ersatzlampe passt zur Elektrik jeder Leuchte. Oft muss die Leuchte umgebaut werden.
  • LED-Lampen sind nicht standardisiert. Bei weitem nicht jede gibt so viel Licht ab wie die von ihr laut Anbieterangaben angeblich ersetzte Leuchtstofflampe, und LED-Röhren geben das Licht anders verteilt ab. Ungenügende Helligkeit und Blendung können die Folge sein. Hier sollte man unbedingt die Arbeitsstättenverordnung im Blick haben.
  • Bei Leuchten für Sonderanwendungen, wie Notleuchten und Leuchten für Anwendungen bei hohen Umgebungstemperaturen oder starken Vibrationen, rät der Herstellerverband ZVEI von einer Umrüstung ab.
  • Bei Anwendungen in aggressiven Atmosphären, wie sie beispielsweise in Schwimmbädern sowie Klär- und Wasseraufbereitungsanlagen vorhanden sein können, ist die Eignung der Ersatzlampe zu prüfen.
  • Zu weiteren Punkten: siehe den Hinweis auf einen ZVEI-Text am Ende dieses Artikels.

Eine alte gegen eine neue Lampe auszutauschen, ist eher ein Notbehelf. Zu empfehlen ist dagegen, eine alte gegen eine neue Leuchte auszutauschen. Hierbei ist zu beachten:

  • Die Austauschbarkeit ist bei Leuchtmitteln (LED-Modul) und Betriebsgerät nicht selbstverständlich, sollte bei der Beschaffung also gefordert werden.
  • Leuchtenhalterungen sind wahrscheinlich anzupassen.

Hier – wie auch im Falle eines Tausches alte gegen neue Lampe – können Anpassungen bei Beleuchtungssteuerung und Blindstromkompensation notwendig werden. Die Beleuchtungsvorgaben der Arbeitsstättenverordnung sind nicht zu vergessen.

Licht an für verschiedene Umrüstungswege

Neben den Kommunen sind zahlreiche Betreiber in der Wirtschaft betroffen – und nicht jeder Betreiber kann innerhalb kurzer Zeit umrüsten, etwa weil er zahlreiche Lichtpunkte berücksichtigen muss und nicht über die dafür erforderlichen Haushaltsmittel oder das erforderliche Personal verfügt. Ein Grund kann auch die bereits erwähnte Komplexität der Umrüstung sein. Einige Betreiber legen Vorräte an Leuchtstofflampen an.

Während bei LED-Produkten die Lebensdauerangaben nur auf Prognosen beruhen, erreichen Leuchtstofflampen laut Messungen bei Standardprodukten rund 18.000 Stunden und bei langlebigen Ausführungen bis zu 80.000 Stunden. Deshalb wählen einige Betreiber diese Produkte für die Bevorratung. Das verschafft ihnen einen Spielraum bei Budgetierung, Planung und Umsetzung.

Einzelne Betreiber wählen hierbei einen Weg, bei dem sie vor dem Stichtag die Lampen, die noch bis zur abgeschlossenen Umrüstung benötigt werden, nicht in ihrer Gesamtzahl selbst beschaffen und einlagern, sondern mit einem Anbieter vereinbaren, dass dieser auf Abruf liefert. Je nach Anbieter stellt sich die Frage, ob die Lampen als vor dem Stichtag „in Verkehr gebracht“ gelten können. Eine Arbeitshilfe (siehe Infokasten) soll bei der Beantwortung dieser Frage helfen, die aus den Rechtstexten nicht restlos eindeutig zu klären ist.

Für welchen Weg auch immer eine Kommune sich entscheidet – sie sollte keine Zeit verlieren, sich auf die Änderung des Leuchtmittelangebotes einzustellen. Christoph Mordziol

Der Autor: Christoph Mordziol arbeitet im Umweltbundesamt (UBA) zum Thema Beleuchtung und Umwelt.

 

Die Wortwahl in der Fachsprache. Quelle: Umweltbundesamt

 

Hinweise für Entscheider: