Arbeit im digitalen Wandel

„Arbeit 4.0“ im öffentlichen Sektor, zum Beispiel Homeoffice: Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch gibt es nicht – wichtige Fragen sind noch zu klären. Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt

Homeoffice & Co werden für kommunale Verwaltungen und ihre Mitarbeiter immer wichtiger. Welche rechtlichen Vorgaben gelten in der neuen Arbeitswelt? Arne Ferbeck und Christoph Gaudecki ordnen aktuelle Entwicklungen ein.

Arbeit 4.0 bedeutet zusammengefasst: flexible Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeiten und Arbeitsorte. Hierzu gehören nicht nur das bekannte Homeoffice, sondern auch mobiles Arbeiten, Heimarbeit und Telearbeit. Bei der Arbeitszeit denken wir auch an Befristungen, Leiharbeit, Werkverträge, Teilzeit, Gleitzeit, Altersteilzeit, Arbeitszeitkonten und Lebensarbeitszeitkonten.

Die Erfahrungen der öffentlichen Verwaltung mit diesen Modellen sind unterschiedlich. Generell kann man sagen, dass etwa für das Homeoffice nicht nur ein Arbeitsplatz innerhalb der öffentlichen Verwaltung geeignet sein muss, sondern auch das häusliche Umfeld des Arbeitnehmers.

Hinzu kommen wichtige Fragen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Überwiegend sind allerdings öffentliche Verwaltungen in technischer Hinsicht − zum Beispiel Notebooks und Smartphones − noch nicht entsprechend ausgestattet.

Homeoffice und Jobsharing

Homeoffice bewährt sich bei einer klassischen Büroarbeit, die keinen unmittelbaren Kontakt zu anderen Personen oder Sachen erfordert. In bestimmten Bereichen der Polizei, Bundeswehr oder des Gesundheitswesens passt „Arbeit 4.0“ dagegen nicht. Auch gibt es noch ungeklärte Rechtsfragen beim Homeoffice.

Jobsharing ist ein weiteres aktuelles Thema, das zunächst sympathisch klingt. Dabei wird aber oft übersehen, dass ein erheblicher Koordinierungsaufwand nicht nur des Arbeitgebers, sondern auch der Arbeitnehmer untereinander besteht.

Ein einheitliches Arbeitsgesetzbuch zum Thema „Arbeit 4.0“ gibt es nicht. Tarifverträge regeln die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich möglicher Zuschläge. Bislang sind Homeoffice und mobiles Arbeiten dort nicht geregelt. Weitere Rechtsgrundlagen können der Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen sein.

Keine einheitliche rechtliche Regelung

In der Corona Krise wurde das Home-Office durch die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ermöglicht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein unbefristetes Gesetz.

Für die Heimarbeit gibt es ein eigenständiges Gesetz, die Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Hinzu kommen die allgemeinen Regelungen des Arbeitsschutzes, von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Von besonderer Bedeutung sind Fragen der Cybersicherheit und des Datenschutzes. Denn gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung werden sensible und persönliche Daten der Bürgerinnen und Bürger verarbeitet. Arne Ferbeck und Christoph Gaudecki

Die Autoren: Arne Ferbeck ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei PWC Legal in Düsseldorf. Dr. Christoph Gaudecki ist Wirtschaftsjurist.