Bevor Kommunen einen Konzessionsvertrag schließen, müssen sie die Bewerber über den Ausgang des Verfahrens informieren und zwei Wochen abwarten. (OVG Berlin-Brandenburg vom 30. November 2010 – AZ OVG 1 S 107.10)
Eine Gemeinde schloss mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Veranstaltung eines Wochenmarktes. Nach Auffassung des Gerichts sprachen gute Gründe dafür, dass es sich bei dem Vertrag um einen Dienstleistungskonzessionsvertrag handelte.
Zwar unterliegen Dienstleistungskonzessionen nicht dem strengen Vergaberecht. Jedoch sind die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz auch auf Dienstleistungskonzessionen zu übertragen. Deshalb gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg die Vorinformationsfrist auch hier.
Diese Wartepflicht, die sich im Vergaberecht aus Paragraf 101a Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ergibt, dient einem effektiven Rechtsschutz. Nach Vertragsschluss haben Interessenten, für die sich die Gemeinde nicht entschieden hat, sonst keine Möglichkeit mehr, selbst Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers zu werden.
Ute Jasper / Jens Biemann