Bieter müssen Vergaberechtsverstöße vor Abgabe ihres Angebots rügen. (OLG Düsseldorf vom 7. Dezember 2011 – AZ VII-Verg 81/11)
Eine Rüge zusammen mit dem Angebot geht dem Auftraggeber erst nach Ablauf der Angebotsfrist zu, da er die Angebote bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffnen darf. Deshalb ist sie nicht mehr rechtzeitig erhoben.
Eine Rüge ist eine geschäftsähnliche Handlung. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen geht sie dem Auftraggeber erst zu, wenn er von ihr Kenntnis erlangen kann. Ob die Rüge dem Auftraggeber bereits vor Ablauf der Angebotsfrist in dem verschlossenen Angebot vorliegt, ist deshalb unerheblich. Zugegangen ist sie dem Auftraggeber erst nach Angebotsöffnung und damit nach Ablauf der Angebotsfrist.
Ute Jasper / Jens Biemann