Vollständige Angaben

Ein Auftraggeber ist auch nach neuem Recht nicht dazu verpflichtet, von den Bietern Erklärungen oder Nachweise zu Dienstleistungen nachzufordern. (OLG Brandenburg vom 20. September 2011 – AZ Verg W 11/11)

Geben Unternehmen Angebote für Dienstleistungsaufträge ab, müssen sie genau darauf achten, alle geforderten Erklärungen und Nachweise vollständig einzureichen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen nur nach pflichtgemäßem Ermessen über die Möglichkeit entscheiden, Angaben nachzufordern. Da dies die übrigen Bieter ungleich behandelt, ist die Nachforderung zurückhaltend zu handhaben. Der Auftraggeber durfte im konkreten Fall ein Angebot wegen fehlender Angaben zum Mindestlohn daher ohne Ermessensfehler nicht berücksichtigen.

Eine Nachforderung scheidet gänzlich aus, wenn wesentliche Preisangaben fehlen (§ 19 Abs. 2 EG VOL/A). Anders liegt die Sache bei der Vergabe von Bauaufträgen: Hier müssen die Auftraggeber Erklärungen und Nachweise nachfordern, wenn das Angebot im Übrigen ordnungsgemäß ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Diese Vorschrift lässt sich aber nicht auf Dienstleistungsaufträge übertragen.

Ute Jasper / Jens Biemann