Eine Gemeinde muss den mit den Anliegern abgeschlossenen Vertrag zur endgültigen Straßenherstellung erfüllen. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2000 – AZ 3 A 4657/97)
Als sechs Straßenanlieger bauen wollten, schlossen sie mit der Gemeinde einen Vertrag über die Ablösung der Erschließungsbeiträge. Dieser Vertrag enthielt die zusätzliche Vereinbarung, die Gemeinde solle die Straßen im Baugebiet endgültig herstellen, sobald 70 Prozent der Anliegergrundstücke an der jeweiligen Straße bebaut wären. Nachdem diese Quote erreicht war, mahnten die Anlieger durch einen Rechtsanwalt den Straßenausbau an.
Nach dem Urteil war durch den Ablösungsvertrag eine Verpflichtung der Gemeinde begründet worden, die Anliegerstraße endgültig herzustellen. Diese Verpflichtung wurde nach dem Vertrag in dem Zeitpunkt fällig, als 70 Prozent der Anliegergrundstücke bebaut waren. Die Gemeinde konnte für sich nicht einen zusätzlichen Zeitraum für die Vorbereitung des Straßenausbaus in Anspruch nehmen, denn dafür war in dem Ablösungsvertrag keine Vorsorge getroffen worden.
Franz Otto