Vergabeunterlagen

Legt ein Auftraggeber in einem offenen Verfahren einen Vertragsentwurf vor, ist dieser Teil der Vergabeunterlagen. (OLG Düsseldorf vom 5. Dezember 2012 – AZ VII-Verg 29/12)

Bei einer Ausschreibung von Reinigungsleistungen im offenen europaweiten Verfahren legte der Auftraggeber den Vergabeunterlagen den Entwurf eines Servicevertrages bei. Dieser enthielt Mindestanforderungen, die in der Bekanntmachung nicht enthalten waren. Auf die Rüge eines Bieters entgegnete der Auftraggeber, es handele sich bei dem Entwurf nicht um Vergabeunterlagen.

Zu Unrecht! Der Vergabesenat stellte fest, dass in einem offenen Verfahren das Verhandlungsverbot gilt. Allein die Bezeichnung als Entwurf ändert deshalb nichts an der Zugehörigkeit des Vertrages zu den Vergabeunterlagen. Der Bieter rügte allerdings zu Recht, dass der Vertragsentwurf erstmals Mindestanforderungen an die Eignung enthielt. Diese hätten bereits in der EU-Bekanntmachung genannt werden müssen.

Ute Jasper / Jens Biemann