Straftaten gegen die Umwelt vermeiden – Know-how für Verwaltungsmitarbeiter

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Umweltbereich können weitreichende Folgen für kommunale Entscheider und Mitarbeiter haben. Dieser Beitrag vermittelt in drei Teilen grundlegendes Fachwissen über Straftaten gegen die Umwelt und schildert einen strafrechtlichen Fall aus Baden-Württemberg.

Gliederung
Teil 1: Umweltstraftaten – Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Teil 2: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen – Ordnungswidrigkeiten

Teil 3: Praxis: Ablagerungen auf einer Erddeponie

Teil 1: Umweltstraftaten – Unerlaubter Umgang mit Abfällen

Das seit 1980 im Strafgesetzbuch (StGB) normierte Umweltstrafrecht spielt in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle. Der Anteil an Umweltstraftaten lag im Jahr 2012 bei 0,3 Prozent. Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass leitende Verwaltungsmitarbeiter wie der Baudezernent oder auch Sachbearbeiter im Bauamt von einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren überrascht werden, in welchem ihnen der Vorwurf einer Umweltstraftat gemacht wird.

In solchen Fällen ist zu empfehlen, sich einen Überblick über die Situation und die Verantwortlichen zu verschaffen und dann aktiv mit dem Ziel der Vermeidung von Imageschäden und Festsetzung geringerer Strafen mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten.

Umweltstraftaten

Umweltstraftaten sind die im 29. Abschnitt (§§ 324 – 330d StGB) des Strafgesetzbuches zusammengefassten Straftatbestände zum Schutze der Umwelt. Geschütztes Rechtsgut ist „die Umwelt“, der allerdings kein umfassender Schutz um ihrer selbst willen gewährt wird. Vielmehr werden nur einzelne Umweltmedien wie Boden (§ 324a StGB), Luft (§ 325 StGB), Wasser (§ 324 StGB) und bestimmte Erscheinungsformen wie die Pflanzen- und Tierwelt geschützt.

Von großer Bedeutung ist der Zusammenhang zwischen klassischem Umweltrecht als Teil des Verwaltungsrechts und dem Strafrecht, auch als Verwaltungsakzessorität bezeichnet. Eine straf- oder bußrechtliche Ahndung eines umweltverwaltungsrechtlich erlaubten Verhaltens ist ausgeschlossen.

Jede behördliche Gestattung stellt einen Rechtfertigungsgrund für das betreffende Verhalten dar. Dabei kommt es nicht auf die materiell-rechtliche Richtigkeit, sondern nur auf die formelle verwaltungsrechtliche Wirksamkeit einer Genehmigung an. Die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten ist somit zwingende Voraussetzung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestandes.

Sie liegt immer dann vor, wenn „ohne erforderliche Genehmigung“ und damit „unbefugt“ agiert wird. Folglich kann sich der Adressat eines Verwaltungsaktes grundsätzlich auf den Vertrauensschutz im Strafrecht verlassen, sofern dieser nicht rechtsmissbräuchlich erlangt wurde. Die bloße Genehmigungs- oder Erlaubnisfähigkeit der konkreten Umweltbeeinträchtigung führt im Einzelfall nicht zum Ausschluss des Straftatbestandes.

Im Umweltstrafrecht ist eine nahezu flächendeckende Kriminalisierung der Fahrlässigkeit erfolgt. Dies stellt eine besondere Herausforderung für das Compliance-Management dar. Hier empfiehlt sich die Aufnahme allgemeinverständlicher Vorgaben in Richtlinien und die regelmäßige Belehrung aller Mitarbeiter über geltende Verhaltensstandards.

Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Einzelnen ist die bereichsinterne Aufgabenverteilung zu berücksichtigen. Eine Generalverantwortung besteht nur im Ausnahmefall, nämlich dann wenn das Ressortprinzip einzelner durch die Allzuständigkeit der Leitungsperson überlagert wird. Das kann in besonderen Krisen- oder Ausnahmesituationen bei umweltstrafrechtlicher oder bußrechtlicher Gefahrenlage der Fall sein.

Grundsätzlich ist jedes Organmitglied verpflichtet, alles für eine rechtskonforme Entscheidung zu tun. Leitungspersonen sind auch bei zulässiger Delegation zur sorgfältigen Auswahl, Anleitung und Kontrolle der mit der Durchführung beauftragten Mitarbeiter verpflichtet. Die Haftung kann nur teilweise durch eine Aufgabendelegation ausgeschlossen werden.

Klare Organisationsstrukturen und Betriebsabläufe können die Begrenzung strafrechtlicher Ermittlungen auf einen überschaubaren Bereich und eine schnellere Aufklärung des jeweiligen Sachverhaltes durch die zuständigen Behörden und Gerichte ermöglichen.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

Die Strafnorm des „unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen“ ist mit einem Anteil von fast 70 Prozent der verfolgten Delikte der praktisch wichtigste Tatbestand. Regelungsziel ist der Schutz vor Gefahren, die von einer umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ausgehen

Rechtsgut der Norm ist neben der menschlichen Gesundheit auch die Qualität der ökologischen Umwelt. Namentlich werden Boden, Gewässer und Luft sowie ökologisch oder wirtschaftlich bedeutsame Tiere und Pflanzen aufgeführt.

Der Abfallbegriff des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrWG) bildet den Ausgangspunkt für den grundsätzlich selbstständig zu bestimmenden strafrechtlichen Abfallbegriff. Nach § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will, soll oder muss.

Zu den gefährlichen Abfällen zählen beispielsweise Gifte oder Erreger von übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten, die eine Gefährdung weiter Bevölkerungskreise verursachen können. Das trifft zum Beispiel auf Krankenhausabfälle zu. Gefährlich sind zudem Abfälle, die für den Menschen krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind. Auch Abfälle, die explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind, wertet das Gesetz als gefährlich.

Die sogenannten Sonderabfälle (§ 326 Nr. 4 StGB) sind nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet, die Umweltmedien Boden, Gewässer, Luft, Pflanzen- oder Tierwelt nachhaltig zu verunreinigen oder zu verändern. Zu beachten ist, dass dieser Begriff des Sonderabfalls nicht identisch mit dem des gefährlichen Abfalls in § 48 KrWG ist.

Das Vorliegen eines in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführten gefährlichen Abfalls ist ein Indiz für das Vorliegen eines Sonderabfalls. Erfasst werden auch erhebliche Verunreinigungen, die schnell zu beseitigen sind. Normaler Hausmüll oder übliche Haushaltsabwässer in durchschnittlicher Menge sind regelmäßig davon ausgenommen.

Die vorausgesetzte Gefährlichkeit kann sich auch aus der Menge an sich unschädlicher Abfälle ergeben, so beispielsweise bei dem auf einer Deponie unbefugt abgelagerten Hausmüllgemisches aufgrund des hohen Anteils organischer Stoffe im Abbauprozess.

Der Tatbestand des § 326 Abs. 1 StGB selbst enthält elf Handlungsvarianten und erfasst das Sammeln, Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen, Handeln, Makeln oder sonst Bewirtschaften.

Diese Tätigkeiten müssen aufgrund der Verwaltungsakzessorität außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren erfolgen. Eine „allgemeine“ Genehmigung zur Entsorgung von Abfällen für die einzelne Anlage reicht nicht aus. Diese muss speziell für Menge und Art des betroffenen Abfalls oder für die spezielle Entsorgungsart zugelassen sein. Eine Beseitigung außerhalb einer zugelassenen Anlage ist zum Beispiel gegeben, wenn eine Hausmülldeponie nicht für schadstoffbelasteten Abfall zugelassen ist, oder spezielle Untersuchungsmethoden verlangt werden.

Die abfallrechtlich relevante Abgrenzung zwischen Abfall zur Verwertung und zur Beseitigung, die vorrangig von den Verwaltungsgerichten behandelt wird, ist auch für die strafrechtliche Einstufung relevant. Für die Entsorgungspflichten gelten je nach Abfallart unterschiedliche Anforderungen, deren Verletzung jeweils Tatbestandsvoraussetzung von § 326 Abs. 1 StGB ist.

Rechtlich betrachtet liegt ein Taterfolg vor, sobald die Tathandlung zumindest hinsichtlich eines Teils der Abfälle abgeschlossen ist. Es kommt auf die eingetretene Gefährdung an, nicht auf die im Einzelfall daraus erwachsene konkrete Verletzung von Umweltmedien.

Strafbar ist auch fahrlässiges Handeln. Ein solches liegt vor, wenn die im Einzelfall erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Eine besondere Sorgfalt wird bei der Auswahl des Dritten verlangt, der zur Entsorgung umweltgefährlicher Abfälle eingeschaltet wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits am 2. März 1994 entschieden (AZ 2 StR 620/93), dass sich der Abfallerzeuger vergewissern muss, ob das abnehmende Unternehmen tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist, die übernommenen Abfälle gefahrlos zu beseitigen.

Täter i. S. des § 326 StGB kann jedermann und damit auch ein Amtsträger sein. Eine Stellung als Abfallbesitzer wird nicht verlangt, sodass eine Delegation der Abfallentsorgung an Dritte keine strafbefreiende Wirkung hat. Vielmehr kommt im Einzelfall eine Tatbestandsverwirklichung durch Vorliegen einer sogenannten Unterlassungsstraftat oder aufgrund einer fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzung des Auftraggebers in Betracht, wenn dieser den Weg in eine illegale Abfallentsorgung eröffnet und vorgezeichnet hat.

Der Strafrahmen beträgt bei vorsätzlichem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Michael Hoppenberg / Anja Schäfer

Die Autoren
Michael Hoppenberg ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Wolter-Hoppenberg in Hamm, Dr. Anja Schäfer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Berlin

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