Eine mangelhafte Einberufung der Gemeinderatssitzung muss sofort gerügt werden. (VGH Baden-Württemberg vom 12. November 2002 – AZ 1 S 2277/02)
Fühlt sich ein Ratsmitglied in seinem Mitgliedschaftsrechts wegen einer fehlerhaften Einladung verletzt, muss es den Einberufungsmangel in der Sitzung rügen und eine Vertagung der Sitzung beantragen. Unterbleibt dies, kann nicht von Rechtsverletzung gesprochen werden. Ohnehin kann ein Einberufungsmangel nicht einfach behauptet werden.
Vom Bürgermeister müssen der Einladung nur diejenigen Unterlagen beigefügt werden, die zur Vorbereitung der Ratsmitglieder auf die Sitzung, zur Bildung einer vorläufigen Meinung und gegebenenfalls zur Vorbesprechung in den Fraktionen benötigt werden. Wer einen Einberufungsmangel geltend macht, muss auch darlegen, dass und beziehungsweise welche Unterlagen des Bürgermeisters den Gemeinderäten im Widerspruch zu diesen Grundsätzen vorenthalten worden sind.
Franz Otto