In komplexen Verfahren dürfen die Wertungskriterien stufenweise aufgestellt werden. (OLG Düsseldorf vom 20. November 2008 – AZ VII Verg 37/08)
Grundsätzlich muss der Auftraggeber alle geplanten Wertungskriterien und Gewichtungsregeln in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen bekannt geben. Wertungskriterien dürfen nicht angewandt werden, wenn diese erst im Nachhinein aufgestellt werden. Dies gilt aber nicht ausnahmslos.
Können die Kriterien aus nachvollziehbaren Gründen erst vor Angebotsabgabe festgelegt werden, ist eine gestufte Aufstellung zulässig. Ein solcher nachvollziehbarer Grund ist insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes.
In der Praxis ist bei einer solchen schrittweisen Konkretisierung jedoch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu beachten. Danach müssen die neuen Kriterien den Bietern vor Abgabe des letztverbindlichen Angebots bekannt gegeben werden, wenn sie die Angebote beeinflussen können.
Ute Jasper / Jan Seidel