Schmaler Radweg

Technische Richtlinien für die Straßengestaltung sind keine bindenden Vorschriften und daher ohne Belang für die Frage der Straßenbaubeitragspflicht. (OVG Münster vom 16. Januar 2008 – AZ 15 A 3195/07)

Für die Verbesserung einer Straße können die Anlieger zu einem Straßenbaubeitrag herabgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Umbau der Straße nur zu einer Trennung der Verkehrsarten führt. Generell steht der Gemeinde für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Dabei stellt auch nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerte einen ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Erst recht folgt aus einer Unterschreitung nicht, dass der Bau keinen wirtschaftlichen Vorteil herbeiführt, was einer Beitragspflicht entgegengehalten werden könnte.

Für einen Radweg kommt auch eine Breite von 1,30 bis 1,40 Meter in Frage, was 20 Prozent unter der Mindestbreite der technischen Ausbauregeln liegt. Trotz der Unterschreitung der Mindestbreite war der Radweg für einen Radfahrer nicht zu schmal.

Die Richtlinien für die Straßengestaltung sind nur Empfehlungen, aber keine bindenden Vorschriften. Deshalb ist auch ein so gestalteter Radweg beitragsfähig.

Franz Otto