Schadstoffe

Öffentliche Auftraggeber haben in der Leistungsbeschreibung anzugeben, ob zu entfernender Boden mit Schadstoffen belastet ist. (BGH vom 21. März 2013 – AZ VII ZR 122/11)

Ein Auftraggeber schrieb Tiefbauarbeiten für den Ausbau einer Kreisstraße aus. Das Leistungsverzeichnis sah in verschiedenen Positionen vor, dass Boden zu lösen, in das Eigentum des Auftragnehmers zu übernehmen und von der Baustelle zu entfernen war. Der Auftragnehmer stellte dabei eine Bodenkontamination fest und verlangte zusätzliche Vergütung.

Der BGH bestätigte diesen Anspruch. Die ausdrückliche Angabe einer Bodenkontamination könne nur ausnahmsweise unterbleiben. Ein solcher Ausnahmefall liege dann vor, wenn sich aus den gesamten Vertragsumständen klar ergebe, dass eine derartige Kontamination vorliege.

Ute Jasper / Jens Biemann