Sachliche Gründe

Bei Vorliegen sachlicher Gründe sind öffentliche Auftraggeber nicht zu einer Losvergabe verpflichtet. (OLG Düsseldorf vom 25. April 2012 – AZ VII-Verg 100/11)

Auftraggeber haben einen Ermessensspielraum, ob und wie sie Aufträge in Lose aufteilen. Dieser Spielraum ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Gerichte prüfen die Entscheidung eines Auftraggebers lediglich darauf, ob sie offenkundig fehlerhaft ist oder auf vernünftigen Erwägungen beruht und im Ergebnis vertretbar ist.

Sofern wirtschaftliche oder technische Gründe es erfordern, ist eine Gesamtvergabe zulässig. Im vorliegenden Fall schrieb der Auftraggeber Drucker und die zugehörige Software in einer Leistung aus. Zur Begründung verwies er auf Kompatibilitätsprobleme und technische Schwierigkeiten bei der Integration unterschiedlicher Hard- und Softwarekomponenten. Dies reichte für ein Absehen vom Grundsatz der Losvergabe aus.

Ute Jasper / Jens Biemann