Sache der Gemeinde

Eine gemeindeeigene Erschließungsgesellschaft kann keine Erschließungsbeiträge erheben. (BVerwG vom 1. Dezember 2010 – AZ 9 C 8/09)

Nach Paragraf 124 Baugesetzbuch kann eine Gemeinde die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. Das hat eine Gemeinde veranlasst, eine Erschließungsgesellschaft in Gestalt einer GmbH zu gründen, deren einzige Gesellschafterin die Gemeinde selbst war. Ergänzend wurde ein Erschließungsvertrag abgeschlossen, durch den der GmbH die Erschließung eines Neubaugebietes übertragen wurde. Weiter sollten die Erschließungskosten von der GmbH bei den Eigentümern der unbebauten Grundstücke erhoben werden.

Nach dem Urteil war dieser Erschließungsvertrag nichtig. Die Erschließung von Grundstücken im Gemeindegebiet ist nämlich grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde. Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge. Diese Kosten dürfen nur für bestimmte Anlagen von den Grundstückseigentümern gefordert werde.

Zudem muss die Gemeinde zehn Prozent des beitragsfähigen Aufwandes selbst tragen. Eine gemeindeeigene Erschließungsgesellschaft kann von diesen Grundsätzen nicht freigestellt werden. Ihre Einschaltung würde daraus hinauslaufen, dass die Gemeinde „im Mantel eines Privaten“ vertraglich die Erschließungskosten auf die Eigentümer abwälzen könnte, ohne den Begrenzungen des Beitragsrechts zu unterliegen.

Franz Otto