Wenn ein Bieter bereits zu Beginn oder im Laufe des Verfahrens einen Verfahrensmangel hätte erkennen und rügen können, ist er mit diesen Einwendungen auch bei Stromkonzessionsvergaben später präkludiert. (LG Köln vom 7. November 2012 – AZ 90 O 59/12)
Eine Kommune schrieb die Stromkonzession für ihr Stadtgebiet aus. Als entschieden war, welches Angebot den Zuschlag erhalten soll, erwirkte ein unterlegener Bieter ein einstweiliges Zuschlagsverbot.
Zu Unrecht, wie das LG Köln feststellte. Ein Bieter kann ähnlich wie im förmlichen Vergabeverfahren mit seinem Vorbringen präkludiert sein. Das vorvertragliche Schuldverhältnis verpflichtet Bieter und Auftraggeber zu einem fairen Umgang und zur Rücksichtnahme. Mit dieser Entscheidung setzt das LG Köln eine Zäsur für Strom- und Gaskonzessionsvergaben: Bieter dürfen nicht erst die Zuschlagsentscheidung abwarten, um einen Verstoß zu rügen. Die Grundgedanken der vergaberechtlichen Präklusionsregelungen gelten auch für Konzessionsvergaben. Das OLG Düsseldorf hat diese auftraggeberfreundliche Sichtweise bereits aufgegriffen (OLG Düsseldorf vom 9. Januar 2013 – AZ VII-Verg 26/12). Ute Jasper / Jens Biemann