Rückübertragung

Gemeinden können weiterhin die Rückübertragung ihrer Strom- und Gasleitungen bei auslaufenden Konzessionsverträgen verlangen, wenn diese eine entsprechende Klausel enthalten. (BGH vom 29. September 2009 – EnZR 14/08; EnZR 15/08)

Viele demnächst auslaufende Konzessionsverträge enthalten eine Rückübereignungspflicht für Strom- und Gasleitungen zugunsten der Gemeinden. Die Verträge wurden vor etwa 20 Jahren geschlossen. Inzwischen ist jedoch gesetzlich geregelt, dass der weichende Vertragspartner diese Überlassungspflicht auch durch Verpachtung erfüllen kann.

Diese Neuregelung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) warf die Frage nach der Auswirkung auf die bestehenden Konzessionsverträge auf. Im konkreten Fall berief sich ein Energieversorgungsunternehmen, mit dem der Vertrag nicht verlängert wurde, auf sein gesetzliches Wahlrecht und wollte die Leitungen nur verpachten.

Der BGH hat klargestellt, dass die Neuregelung im EnWG keine Auswirkungen auf die Konzessionsverträge hat. Wenn eine vertragliche Rückübereignungspflicht besteht, hat das Energieversorgungsunternehmen kein Wahlrecht zwischen Übereignung und Verpachtung, sondern muss die Netze rückübereignen.

Ute Jasper / Jan Seidel