Nur miteinander

Ratsmitglieder können Anträge für die Tagesordnung vorbringen, aber nicht jedes für sich. (OVG Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2004 – AZ 15 A 1248/04)

Für den Fall, dass Ratsmitglieder einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Ratssitzung bringen möchten, sehen die Gemeindeordnungen vielfach vor, dass der Bürgermeister Vorschläge aufzunehmen hat, die ihm – innerhalb einer in der Geschäftsordnung bestimmten Frist – von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Ausübung der den Ratsmitgliedern zustehenden Beteiligungsrechte im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Gremien an die Erreichung einer bestimmten Anzahl von Antragstellern gebunden. Dasselbe gilt für einen Einwohnerantrag. Auch dafür muss sich eine bestimmte Anzahl von Einwohnern einsetzen.
Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Wenn allerdings eine ausreichende Anzahl von Ratsmitgliedern den Antrag stellt, einen bestimmten Punkt in die Tagesordnung aufzunehmen, ist der Bürgermeister nicht befugt zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt für das Thema zuständig ist.

Franz Otto