Nur im Grundsatz

Gegen das laufende Bebauungsplanverfahren kann kein Bürgerbegehren durchgeführt werden. (VGH Baden-Württemberg vom 20. März 2009 – AZ 1 S 419/09)

Durch Bebauungspläne legt die Gemeinde fest, wo und wie im Gemeindegebiet gebaut werden darf. Die von der Gemeinde vorgesehenen Entwicklungen finden aber nicht immer die Zustimmung der Bürger. Sie erwägen dann der weiteren Planung entgegenzuwirken. Es wird eventuell vorgebracht, die geplante Ansiedlung eines Betriebes wäre schon hinsichtlich des damit verbundenen Flächen-und Landschaftsverbrauchs unzulässig.

Nach dem Beschluss des Gerichts kann ein Bebauungsplanverfahren aber nicht durch ein Bürgerbegehren unmöglich gemacht werden. Dies gilt sogar schon für die Anfangsphase der Bauleitplanung, eventuell schon dann, wenn nur die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen wird. Das laufende Bebauungsplanverfahren kann also nicht durch ein Bürgerbegehren begleitet werden. Es kommt nur in Frage, Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bebauungsplanrechtlichen Verfahrens zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu machen.

Franz Otto