Schließt eine Gemeinde einen Stromkonzessionsvertrag ohne vorherige ordnungsgemäße Bekanntmachung, ist dieser nichtig. (OLG Düsseldorf vom 12. März 2008 – AZ VI-2 U (Kart) 8/07)
Gemeinden müssen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Stromkonzessionsverträgen das Vertragsende bekannt machen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass Konkurrenten des bisherigen Vertragspartners darüber informiert werden, dass hier die Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Angebots besteht. Schließt eine Gemeinde einen Konzessionsvertrag ab, ohne zuvor das bevorstehende Ende des alten Vertrages ordnungsgemäß bekannt gemacht zu haben, ist dieser neue Vertrag nichtig.
Ute Jasper / Jan Seidel