Nicht öffentlich

In einem Rechtsstreit können prozesstaktische Erwägungen der Gemeinde den Rat zur Erörterung der Lage in nicht öffentlicher Sitzung verpflichten. (OVG Saarland vom 21. April 2010 – AZ 3 B 123/10)

Wenn eine Gemeinde einen Prozess verliert, ist es angebracht oder sogar erforderlich, zu überlegen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, um eine für die Gemeinde günstigere Entscheidung zu erreichen. Dafür kann bei entsprechender Bedeutung der Angelegenheit der Rat zuständig sein.

Es taucht in dieser Situation die Frage auf, ob eine Ratsfraktion vom Bürgermeister verlangen kann, den entsprechenden Tagesordnungspunkt für die nächste öffentliche Ratssitzung vorzusehen. Dabei ist entscheidend, dass es um prozesstaktische Erwägungen geht, also eventuell um die Entscheidung, ob die Gemeinde auf Rechtsmittel verzichtet. Gegebenenfalls besteht nach der Natur der Sache kein Öffentlichkeitsbedürfnis. Der Gemeinderat muss die Gelegenheit haben, die Angelegenheit in jeder Hinsicht zu erörtern.

Franz Otto