Nicht nur Preis

Nebenangebote dürfen nur gewertet werden, wenn neben dem Preis weitere Wertungskriterien aufgestellt wurden. (OLG Düsseldorf vom 18. Oktober 2010 – AZ VII-Verg 39/10)

In Ausschreibungen werden vielfach Nebenangebote zugelassen, um Alternativlösungen zu erfragen und so vom Wissen der Bieter zu profitieren. Denn Nebenangebote sind inhaltliche Abweichungen vom geforderten Hauptangebot, die – wären sie nicht zugelassen – wegen unzulässiger Änderungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden müssten.

Im konkreten Fall hatte der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und als einziges Zuschlagskriterium den Preis benannt. Dies hat das Gericht für unzulässig erklärt. Denn Nebenangebote müssen sich inhaltlich von Hauptangeboten unterscheiden. Dies erfordert dem Gericht zufolge, dass sie auch qualitativ nach dem Preis-Leistungsverhältnis gewertet werden. Nebenangebote seien daher unzulässig, wenn nur der Preis über den Zuschlag entscheiden soll.

Ute Jasper / Jan Seidel