Mindestforderungen

Lässt ein Auftraggeber Nebenangebote zu, muss er hierfür in Vergabeunterlagen genaue Mindestanforderungen benennen. (OLG Düsseldorf vom 19. Mai 2010 – AZ VII-Verg 4/10)

Über das Zulassen von Nebenangeboten können sich öffentliche Auftraggeber das Know-how der Bieter zunutze machen und so günstigere, effizientere oder technisch ansprechendere Ergebnisse erzielen. Da Nebenangebote von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweichen dürfen, ist die Wertung dieser Nebenangebote jedoch schwierig.

Die Rechtsprechung verlangt daher die vorherige Festlegung von Mindestanforderungen, wenn Nebenangebote zugelassen werden. Dies hat das OLG Düsseldorf erneut bekräftigt. Fehlen derartige Mindestanforderungen, dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden. Bei inhaltlicher Unklarheit über die Mindestanforderungen ist nicht die subjektive Sicht eines Bieters entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, wie ein verständiger Bieter sie verstehen würde.

Ute Jasper / Jan Seidel