Wohn- und Zufluchtsstätten von besonders geschützten Tierarten stehen unter gesetzlichem Schutz. (BVerwG vom 8. März 2007 – AZ 9 B 16/06)
Gemäß Paragraf 42 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten ihre Wohn- oder Zufluchtsstätten zu beschädigen oder zu zerstören. So ist die Frage entstanden, was unter Wohn- und Zufluchtsstätten zu verstehen ist. Im konkreten Fall ging es um die Wanderkorridore von Amphibien.
Nicht geschützt sind demnach zum Beispiel die Nahrungs- und Jagdreviere, in denen sich die Tiere bewegen, ohne dort Ruhe zu suchen. So fallen bei wandernden Tierarten wie Amphibien Eingriffe in die Verbindungswege zwischen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten nicht unter den Verbotstatbestand.
Franz Otto