Kronenschluss

Baumschutzsatzungen gelten nicht für Waldbäume. (OVG Münster vom 17. November 2000 – AZ 8 A 1973/97)

Soll ein Baum einer Baumgruppe im bebauten Gebiet entfernt werden, stellt sich die Frage, ob der Baumbestand als Wald gilt. Baumschutzsatzungen gelten allgemein nicht für Waldbäume. Dabei genügt es für die Bestimmung „Wald“ nicht, dass ein Baumbestand einen Kronenschluss aufweist.

Beispielsweise kann das Landesforstgesetz besagen, dass zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht Wald sind, weil sie überwiegend gartenbaulich gestaltet sind. Restbestände einer früheren Waldfläche gelten als Park, wenn die Forstpflanzen dem nahen Wohnbereich zuzurechnen sind.

Franz Otto