Konkreter Zweck

Neben dem allgemeinen Begriff „Grünfläche“ sieht das Baugesetzbuch für spezielle Flächennutzungen weitere, präzise Begriffe vor. (VGH Bayern vom 13. Mai 2008 – AZ 9 N 05.3240)

Wenn in einem Bebauungsplan öffentliche oder private Grünflächen festgesetzt werden, geht es um eine besondere städtebauliche Zuordnung. Dabei ist der Begriff „Grünfläche“ als Oberbegriff zu verstehen, der für sich allein lediglich die Anlage und Unterhaltung einer Grünfläche gestattet.

In allen anderen Fällen ist der Zweck der Grünflächenfestsetzung näher zu konkretisieren. Wird der Verwendungszweck der Grünfläche nicht spezialisiert, ist die Festsetzung damit nicht unbedingt rechtsunwirksam, allerdings kommt dann eine andere Nutzung nicht in Frage.

Als weitere Zwecke nennt Paragraf 9 des Baugesetzbuchs zum Beispiel „Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze sowie Friedhöfe“. Nach dem Urteil können Grünflächenfestsetzungen durch alle Zwecke konkretisiert werden, die mit der allgemeinen Zweckbestimmung „Grünfläche“ vereinbar sind.

Franz Otto