Die Aufsichtsbehörde ordnete zu Recht die Erhöhung der Elternbeiträge für Kindertagesstätten an. (VG Düsseldorf vom 30. Oktober 2009 – AZ 1 K 3437/07)
Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber einer Gemeinde anordnen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen, wenn die Gemeinde ihre gesetzlichen Pflichten oder Aufgaben nicht erfüllt. So kann zum Beispiel eine Gemeinde verpflichtet werden, die Elternbeiträge für Kindertagesstätten zu erhöhen, um den durch den Wegfall eines Landesdefizitausgleichs verursachten Kostenanstieg zu kompensieren. In dem konkreten Fall war die Entscheidung der Gemeinde, von jeglicher Erhöhung der Elternbeiträge abzusehen, rechtswidrig.
Nach der Auffassung des Gerichts handelte es sich nicht um eine Einmischungsaufsicht oder Fachaufsicht. Da die Gemeinde die erforderliche Beitragserhöhung generell ablehnte und damit von ihrem Satzungsermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch machte, war die Aufsichtsbehörde befugt, dieses Ermessen im Rahmen einer Aufsichtsmaßnahme auszuüben – unabhängig davon, dass das Satzungsermessen grundsätzlich bei der Gemeinde verbleibt.
Franz Otto