Ein Bieter muss die Beantwortung seiner Rüge nicht abwarten, bevor er einen Nachprüfungsantrag stellt. (OLG Düsseldorf vom 17. Juli 2013 – AZ Verg 10/13)
Ein Bieter rügte einen behaupteten Vergaberechtsverstoß und setzte dem Auftraggeber eine Frist zur Beantwortung von drei Tagen. Nach Ablauf der drei Tage reichte er einen Nachprüfungsantrag ein. Erst danach beantwortete der Auftraggeber die Rüge beziehungsweise wies diese zurück. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass es keine gesetzliche Wartefrist zwischen einer Rüge und der Einreichung eines Nachprüfungsantrags gibt.
Nach wie vor nicht geklärt ist aber, ob ein Bieter auch vor Ablauf der von ihm selbst gesetzten Frist (hier drei Tage) einen Nachprüfungsantrag stellen darf oder sich in dieser Zeit selbst rechtlich gebunden hat.
Ute Jasper / Jens Biemann